Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder sogar beide Arbeitsvertragsparteien zugleich können - aus welchen Gründen auch immer - den Wunsch haben, das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. Für einen Arbeitnehmer wird es aber oftmals keinen Sinn machen, den Arbeitsplatz "einfach so" aufzugeben. Denn ein Arbeitnehmer hat aufgrund seines Arbeitsvertrages eine äußerst starke Rechtsposition, die ihm gegen seinen Willen niemand so leicht entziehen kann (bei Anwendbarkeit des KSchG). Will der Arbeitnehmer diese Rechtsposition nicht "verschenken", wird er nur dann bereit sein, aus seinem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, wenn ihm als Gegenleistung eine Abfindung in einer angemessenen Höhe gezahlt wird.
In bestimmten Fällen haben Arbeitnehmer bereits ohne Abfindungsverhandlungen mit ihrem Arbeitgeber führen zu müssen einen "echten" einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung.
In vielen Fällen lässt sich die Zahlung einer Abfindung aber nur dadurch erreichen, dass man mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung führt. Das Führen von Verhandlungen über eine Abfindung kann insbesondere in den folgenden Situationen Sinn machen:
Haben Sie den Wunsch, gegen Zahlung einer Abfindung aus Ihrem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, können wir u.a. folgendes für Sie tun:
Für eine optimale Beratung und Betreuung benötigen wir von Ihnen - wenn möglich - die folgenden Unterlagen:
Gern können Sie uns die genannten Unterlagen auch bereits vor dem Besprechungstermin per E-Mail, Fax oder Post einreichen. Dies gibt uns die Gelegenheit, Ihre Unterlagen bereits vorab intensiv zu prüfen.
Weitere Informationen zum Thema Abfindung nach einer Kündigung finden Sie in unserem Arbeitsrecht Ratgeber.
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