Arbeitsrecht Ratgeber > Kündigung & Kündigungsschutz > Änderungskündigung > Die Änderungskündigung zur Kürzung des Gehalts

Kürzung des Gehalts durch eine Änderungskündigung

Besteht das Ziel einer Änderungskündigung darin, in irgendeiner Form das Gehalt des Arbeitnehmers zu senken, z.B. durch

  • Kürzung des monatlichen Grundgehalts,

  • Streichung von Prämien, Zuschlägen oder Zulagen,

  • Streichung des Weihnachtsgelds, Urlaubsgelds, 13. Monatsgehalts oder

  • Wegfall von Bonuszahlungen, Erfolgs- und Gewinnbeteiligungen, Jahressonderzahlungen usw.

spricht man allgemein von einer „Änderungskündigung zur Entgeltsenkung“.

 

Im Falle einer Änderungskündigung, die eine Absenkung der Vergütung bzw. einen Wegfall von Vergütungsbestandteilen zum Gegenstand hat, kann sich der Arbeitnehmer – bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes – mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich gegen die Änderungskündigung wehren. Denn an die Wirksamkeit einer Änderungskündigung zur Entgeltsenkung stellt das Bundesarbeitsgericht äußerst strenge Anforderungen. Die Anforderungen sind derart hoch, dass es in der juristischen Literatur zum Teil als „praktisch unmöglich“ bezeichnet wird, eine Gehaltskürzung mit einer rechtlich wirksamen Änderungskündigung durchzusetzen.

Eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung sieht das Bundesarbeitsgericht grundsätzlich nur dann als wirksam an, wenn diese zwingend erforderlich ist, um eine Betriebsstilllegung oder eine Reduzierung der Belegschaft zu vermeiden. Sie ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn ohne Senkung der Personalkosten „betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstehen, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebes führen“. Voraussetzung für eine solche Situation ist in der Regel ein umfassender Sanierungsplan, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Maßnahmen ausschöpft. Es kann auch erforderlich sein, dass der Arbeitgeber zunächst einmal Geld aus seinem eigenen Vermögen verwendet, um den Betrieb zu sanieren, bevor er eine Änderungskündigung zur Kürzung des Gehalts seiner Arbeitnehmer ausspricht. Die Entgeltabsenkung mittels Änderungskündigung muss für den Arbeitgeber letztlich das einzige zur Verfügung stehende Mittel sein, um Beendigungskündigungen zu vermeiden. Eine Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung kann keinesfalls damit gerechtfertigt werden, dass der Arbeitgeber den Gewinn steigern will.



Selbst wenn die soeben genannten Voraussetzungen vorliegen sollten, muss die Änderungskündigung zusätzlich noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Dieser verlangt insbesondere, dass die Reduzierung des Lohns nur in dem erforderlichen Maß vorgenommen wird. Die Änderungen dürfen nicht weitergehen als zur Erreichung des mit der Änderungskündigung angestrebten Ziels erforderlich. Daraus folgt, dass die Vergütung nur so weit abgesenkt werden darf, wie sie abgesenkt werden muss, um das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass die Vergütungsabsenkung grundsätzlich nur zeitlich befristet erfolgen darf.

Kontakt

Rechtsanwalt Kluge