Die Änderungskündigung

In einem in der Regel für längere Zeit bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber den Wunsch haben, einzelne Bedingungen des Arbeitsvertrages nachträglich zu ändern. Der Arbeitgeber kann z.B. den Wunsch haben, dem Arbeitnehmer weniger Gehalt zu zahlen, ihm eine andere Tätigkeit zuzuweisen oder ihn an einem anderen Ort einzusetzen, als im Arbeitsvertrag vereinbart.

 

Allerdings gilt auch im Arbeitsrecht der allgemeine zivilrechtliche Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind und nicht einfach von einer Vertragspartei einseitig abgeändert werden können. Der Arbeitgeber kann deshalb einzelne Bedingungen des Arbeitsvertrages nur dann ändern, wenn der Arbeitnehmer mit diesen Änderungen einverstanden ist. Niemand kann gezwungen werden, zu Bedingungen zu arbeiten, mit denen er sich nicht einverstanden erklärt hat.

Um den Arbeitnehmer zu einer Zustimmung zur Weiterarbeit unter geänderten Bedingungen zu bewegen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnis verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zu geänderten Vertragsbedingungen.

 

Beispiel (1):

Im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers X ist als Arbeitsort Hannover festgelegt. Der Arbeitgeber hat für den X aber keine Verwendungsmöglichkeit mehr in Hannover und möchte diesen stattdessen am Standort Hamburg einsetzen. Ohne eine Vertragsänderung ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, dem X Arbeit in Hamburg zuzuweisen. Deshalb kündigt er das Arbeitsverhältnis zum 31.6., bietet dem Arbeitnehmer aber zugleich an, ihn am Standort Hamburg zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

 

Beispiel (2):

Arbeitnehmer X ist laut Arbeitsvertrag als Leiter der Abteilung „Vertrieb“ eingestellt worden. Ursprünglich gab es in dieser Abteilung 10 Mitarbeiter. Nach einer Umstrukturierung hat die Abteilung – einschließlich X – nur noch 3 Mitarbeiter. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass eine so kleine Abteilung keinen eigenen Leiter braucht. Er will den X deshalb künftig nur noch als „normalen“ Vertriebsmitarbeiter beschäftigen. Der Arbeitgeber darf aber die vertraglich fest gelegte Tätigkeit nicht einfach ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ändern. Deshalb kündigt er dem X und bietet ihm gleichzeitig eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als „normaler“ Vertriebsmitarbeiter an.

 

 

Eine Änderungskündigung ist nur dann wirksam, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. ...[mehr]


Besonders strenge Voraussetzungen gelten, wenn die Änderungskündigung dazu führen würde, dass das Gehalt des Arbeitnehmers sinken bzw. bestimmte Vergütungsbestandteile (z.B. eine Zulage oder das Weihnachtsgeld) wegfallen würden. ...[mehr]


Hat ein Arbeitnehmer eine Änderungskündigung erhalten, hat er verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. ...[mehr]

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Rechtsanwalt Kluge