Aufhebungsvertrag: Widerruf, Rücktritt & Anfechtung
Eine einzige Unterschrift eines Arbeitnehmers kann genügen, um ein Arbeitsverhältnis rechtlich wirksam und endgültig zu beenden. Mit der Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag gibt der Arbeitnehmer unter Umständen eine äußerst starke Rechtsposition auf. Es kommt deshalb häufig vor, dass ein Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrages bereut und diesen gerne wieder rückgängig machen würde.
Will sich ein Arbeitnehmer von einem Aufhebungsvertrag lösen, kommen grundsätzilch die folgenden Möglichkeiten in Betracht:
Widerrufsrecht / Rücktrittsrecht
Ist der Aufhebungsvertrag wirksam zustande gekommen und liegen keine besonderen Umstände vor, ist der Arbeitnehmer in der Regel an den Aufhebungsvertrag gebunden und das Arbeitsverhältnis ist endgültig beendet. Ein Arbeitnehmer, der einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, hat in der Regel keine Möglichkeit, den Vertrag zu widerrufen oder von diesem zurückzutreten.
Der Arbeitnehmer hat aber dann ein Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht, wenn dies
- in einem Tarifvertrag
- in dem Aufhebungsvertrag
vorgesehen ist.
Besteht kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht, kann der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag unter Umständen durch eine Anfechtung zu Fall bringen. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Anfechtung
Das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zu einem Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen, kann u.a. wegen der finanziellen Bedeutung eines solchen Vertragsschlusses so groß sein, dass der Arbeitgeber dabei Mittel einsetzt, die die Grenze des Zulässigen überschreiten. In solchen Fällen kann dem Arbeitnehmer das Recht zustehen, sich durch eine Anfechtung von dem Aufhebungsvertrag zu lösen.
Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung
Nicht selten kommen Fälle vor, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer androht, eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche, fristlose Kündigung auszusprechen, wenn der Arbeitnehmer keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben sollte. Gibt der Arbeitnehmer in einer solchen Situation dem vom Arbeitgeber aufgebauten Druck nach und unterschreibt den ihm vorgelegten Aufhebungsvertrag, kann er dies einige Zeit später ggf. bereits wieder bereuen.
In einem solchen Fall kann dem Arbeitnehmer unter Umständen das Recht zustehen, den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB anzufechten. Ist die Anfechtung erfolgreich, wird der Aufhebungsvertrag rückwirkend unwirksam. Das bedeutet, das Arbeitsverhältnis besteht rechtlich gesehen so fort, als wäre nichts geschehen.
Anfechtungsrecht bei Drohung mit einer Kündigung:Ein Anfechtungsrecht des Arbeitnehmers besteht grundsätzlich dann, wenn ein verständiger Arbeitgeber in der konkreten Situation eine Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer wegen widerrechtlicher Drohung kommt aber nicht nur in den Fällen in Betracht, in denen der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung droht. Auch bei der Drohung mit einer ordentlichen Kündigung oder bei einer Drohung mit ganz anderen Maßnahmen oder Nachteilen kann ein Recht des Arbeitnehmers zur Anfechtung des unterschriebenen Aufhebungsvertrages bestehen.
Beispiele:
- Drohung mit einer Strafanzeige
- Drohung mit körperlicher Gewalt
- Drohung mit der Nichtzahlung von Gehalt
Allerdings kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an, ob tatsächlich ein Anfechtungsrecht gegeben ist. Bei der Drohung mit einer Strafanzeige kommt es z.B. vergleichbar der Drohung mit einer Kündigung darauf an, ob ein verständiger Arbeitgeber in der konkreten Situation eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Es kommen auch Fälle vor, in denen Arbeitgeber versuchen, ihre Arbeitnehmer durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu bewegen. In diesen Fällen wird dem Arbeitnehmer zumeist vorgetäuscht, dass sein Arbeitsplatz in absehbarer Zeit ohnehin wegfallen würde und er sich mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages immerhin noch eine – wenn auch bescheidene – Abfindung sichern könne.
Bringt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine bewusste Täuschung dazu, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, kann dem Arbeitnehmer das Recht zustehen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 123 BGB).
Beispiel:
Der Arbeitgeber behauptet am 30. Mai gegenüber seinem Arbeitnehmer X, er werde seinen Betrieb zum 30. Juni „dicht machen“. Er bietet dem X in diesem Zusammenhang den Abschluss eines Aufhebungsvertrages an, auf dessen Grundlage das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni enden und der X eine Abfindung in Höhe von 3.000,00 EUR erhalten soll. X ist der Meinung, ihm bleibe wohl nichts anderes übrig, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb ohnehin schließen will, und unterschreibt den Aufhebungsvertrag. In Wirklichkeit beabsichtigt der Arbeitgeber jedoch gar nicht die Schließung seines Betriebes, er will diesen vielmehr unverändert und auf unabsehbare Zeit fortführen. Nur den X will er so schnell wie möglich „loswerden“.
Ergebnis: X kann den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
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