Die außerordentliche Kündigung („Fristlose Kündigung“)
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (Außerordentliche Kündigung, § 626 BGB). Eine Kündigungsfrist muss bei einer außerordentlichen Kündigung nicht eingehalten werden. Die außerordentliche Kündigung wird deshalb häufig auch schlicht als fristlose Kündigung bezeichnet.
Die bloße Bezeichnung als „fristlose Kündigung“ ist allerdings juristisch ungenau, wenn eine außerordentliche Kündigung gemeint ist, die fristlos ausgesprochen wird. Grund dafür ist, dass unter Umständen auch eine ordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist (also fristlos) ausgesprochen werden kann. Umgekehrt kann eine außerordentliche Kündigung ggf. auch einmal unter Einhaltung einer Frist auszusprechen sein. Außerordentliche und ordentliche Kündigung sind aber streng voneinander zu unterscheiden und haben insbesondere auch unterschiedliche Voraussetzungen. Bei einer ordentlichen Kündigung muss z.B. kein „wichtiger Grund“ vorliegen. Nimmt man es ganz genau, müsste man von einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung sprechen, wenn man eine Kündigung aus „wichtigem Grund“ meint, die ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausgesprochen wird.
Eine fristlose Kündigung hat für den Arbeitnehmer in der Regel erhebliche negative Konsequenzen. Dies sind u.a.:
-
Verlust des Arbeitsplatzes von einem Tag auf den anderen
-
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
-
Probleme bei zukünftigen Bewerbungen
Deshalb sollte ein Arbeitnehmer, dem fristlos gekündigt worden ist, immer versuchen, zumindest eine Änderung der fristlosen Kündigung in ein ordentliche Kündigung zu erreichen.
Unterschied zwischen außerordentlicher und ordentlicher Kündigung
Der wesentliche Unterschied zwischen einer außerordentlichen und einer ordentliche Kündigung besteht darin, dass bei einer außerordentlichen Kündigung ein „wichtiger Grund“ vorliegen muss, während bei einer ordentlichen Kündigung ein „einfacher“ Kündigungsgrund ausreicht. Ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist richtet sich hauptsächlich nach der Schwere der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers bzw. nach dem Gewicht der Störung des Arbeitsverhältnisses.
Außerordentliche und ordentliche Kündigung stehen in einem Stufenverhältnis. Es gelten die folgenden Grundsätze:
-
Umstände, die keine ordentliche Kündigung rechtfertigen können, können erst recht keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
-
Umstände, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, rechtfertigen erst recht eine ordentliche Kündigung
Kontakt
Rechtsanwalt Kluge| Büro Hamburg | |
| Fischertwiete 2 | |
| 20095 Hamburg | |
| Fon: | 040 / 32 005 434 |
| Fax: | 040 / 950 692 339 |
| Anfahrt | |
| Büro Hannover | |
| Schiffgraben 17 | |
| 30159 Hannover | |
| Fon: | 0511 / 94 00 06 30 |
| Fax: | 0511 / 94 00 06 33 |
| Anfahrt | |
