Bonus- und Prämienzahlungen für Arbeitnehmer

Unter einem Bonus bzw. einer Prämie versteht man eine zusätzlich zum Grundgehalt gewährte Leistung des Arbeitgebers, die in der Regel an die individuelle Leistung des einzelnen Arbeitnehmers und/oder an die Leistungen/Ergebnisse des Unternehmens oder einer Abteilung anknüpft.

Ein Bonuszahlung kann ein Arbeitgeber als freiwillige zusätzliche Leistung erbringen. Der Arbeitgeber kann aber auch rechtlich zu einer Bonuszahlung verpflichtet sein. Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine regelmäßige Bonus- oder Prämienzahlung, wird der Bonus bzw. die Prämie in der Regel einmal im Jahr ausgezahlt.

Anspruch auf einen Bonus bzw. eine Prämie

Ein (notfalls einklagbarer) Anspruch auf eine Bonuszahlung bzw. auf Zahlung einer Prämie kann sich aus sämtlichen arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergeben, also aus

Höhe der Bonuszahlung

Typisch für einen Bonusanspruch ist, dass dieser abhängig ist von verschiedenen Komponenten, wie z.B. dem Betriebsergebnis und/oder einer persönlichen Leistung des Arbeitnehmers. Die Höhe des Bonus schwankt deshalb in der Regel.

Zur Berechnung der Höhe der Bonuszahlung sind grundsätzlich die Kriterien heranzuziehen, die in der entsprechenden Anspruchsgrundlage (z.B. im Arbeitsvertrag) festgelegt worden sind. Die Höhe des Bonusanspruchs kann sich aber z.B. auch aus einer zusätzlich getroffenen Zielvereinbarung ergeben und sich nach dem Grad der Erreichung der festgelegten Ziele richten.

Soll sich die Höhe einer Bonuszahlung danach richten, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer bestimmte Ziele erreicht hat, wurden aber gar keine Ziele festgelegt, kann der Arbeitnehmer trotzdem einen Anspruch auf eine Bonuszahlung haben. Der Arbeitnehmer hat bei unterbliebener Zielvereinbarung regelmäßig dann einen Anspruch auf die Bonuszahlung, wenn der Arbeitgeber die Initiative zur Vereinbarung von Zielen hätte ergreifen müssen. Dies wird in der Regel anzunehmen sein.

Häufig ist gar nicht genau festgelegt, wie sich die Höhe der Bonuszahlung berechnen soll. In einer vertraglichen Regelung kann es z.B. heißen:

„Die Höhe des Bonus richtet sich nach der Leistung des Arbeitnehmers und dem Betriebsergebnis.“

Oder ganz schlicht:

„Der Arbeitnehmer erhält jährlich einen Bonus.“

In derartigen Fällen hat der Arbeitnehmer regelmäßig das Problem, dass er gar nicht ermitteln kann, in welcher Höhe ihm eine Zahlung zusteht. Er kann seinen Anspruch nicht genau beziffern und den Arbeitgeber deshalb auch nicht zur Zahlung eines bestimmten Betrages auffordern.

Hat der Arbeitnehmer keine Kenntnis von den für die Berechnung der Höhe seines Bonusanspruchs erforderlichen Berechnungsgrundlagen, kann ihm gegen den Arbeitgeber aber ein Anspruch auf Auskunfterteilung über die Berechnung des Bonus zustehen. Diesen Anspruch auf Auskunft kann der Arbeitnehmer notfalls auch mit einer entsprechenden Klage vor dem Arbeitsgericht durchsetzen.

Viele Bonusregelungen lassen dem Arbeitgeber einen gewissen Spielraum, was die Bestimmung der Höhe der Bonuszahlung angeht. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Höhe der Bonuszahlung von der vom Arbeitgeber zu beurteilenden Leistung des Arbeitnehmers abhängig ist. Hat der Arbeitgeber einen Beurteilungsspielraum, muss er seine Entscheidung nach „billigem Ermessen“ treffen. Das bedeutet insbesondere, dass die Entscheidung des Arbeitgebers nicht willkürlich oder unsachlich sein darf. Außerdem muss der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.

Hat der Arbeitgeber über die Höhe der Bonuszahlung nach billigem Ermessen zu entscheiden, kann dem Arbeitnehmer gegen der Arbeitgeber ein Anspruch auf Mitteilung der Informationen zustehen, die diesen zu der getroffenen Entscheidung veranlasst haben.

Hat der Arbeitgeber über die Höhe der Bonuszahlung nach billigem Ermessen zu entscheiden, trifft er aber keine Entscheidung, kann diese vom Arbeitsgericht getroffen werden.

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