Kündigungsschutz
Die
Kündigung ist das praktisch wichtigste Mittel zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses. Rechtstechnisch gesprochen handelt es sich bei
einer Kündigung um eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung mit rechtsgestaltender Wirkung. Die
Gestaltungswirkung besteht in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
für die Zukunft, entweder zum sofortigen Zeitpunkt (fristlose
Kündigung) oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist.
Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben selbstverständlich beide Vertragsparteien, also sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer. Aufgrund der existenziellen Bedeutung, die das Arbeitsverhältnis regelmäßig für den Arbeitnehmer hat, sind die rechtlichen Hürden bei einer Arbeitgeberkündigung jedoch um ein Vielfaches höher als bei einer Arbeitnehmerkündigung. Die Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer ist zu dessen Schutz an besondere Voraussetzungen gebunden. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer wirft weit weniger rechtliche Fragen auf und wird an anderer Stelle behandelt. Hier geht es ausschließlich um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung
Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Kündigungsarten: die ordentliche und die außerordentliche Kündigung, wobei die ordentliche Kündigung der in der Praxis häufigste Fall der einseitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist. Bei der ordentlichen Kündigung ist die Kündigung in der Regel an die Einhaltung einer Kündigungsfrist gebunden, die sich aus dem Gesetz, dem Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag ergeben kann. Demgegenüber erlaubt die außerordentliche Kündigung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Frist und wird deshalb umgangssprachlich oftmals auch als fristlose Kündigung bezeichnet. Eine außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 626 Abs. 1 BGB).
Beendigungskündigung und Änderungskündigung
Mit einer Kündigung will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Regelfall vollständig beenden. Man spricht in diesem Fall von einer Beendigungskündigung. Denkbar ist aber auch eine Situation, in der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht insgesamt beenden, sondern einzelne Bestandteile des Arbeitsvertrages (z.B. weniger Gehalt, andere Tätigkeit, anderer Arbeitsort) ändern will. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber eine so genannte Änderungskündigung erklären. Bei einer Änderungskündigung spricht der Arbeitgeber eine (vollständige) Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, bietet dem Arbeitnehmer aber zugleich dessen Fortsetzung zu anderen Bedingungen an.
Die Teilkündigung
Von einer Änderungskündigung zu unterscheiden ist die so genannte Teilkündigung, obwohl das vom Arbeitgeber verfolgte Ziel (Änderung des Inhalts des Arbeitsvertrages) letztlich in beiden Fällen identisch ist. Bei einer Teilkündigung kündigt der Arbeitgeber aber nicht wie bei einer Änderungskündigung das gesamte Arbeitsverhältnis und macht gleichzeitig ein neues Vertragsangebot, sondern er kündigt nur einzelne Bedingungen des Arbeitsvertrages. Das Arbeitsverhältnis im Übrigen wird nicht in Frage gestellt.
Eine solche Teilkündigung ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Arbeitgeber das Recht zur Kündigung einzelner Vertragsbestimmungen ausdrücklich im Arbeitsvertrag eingeräumt ist. Ein solcher „Teilkündigungsvorbehalt“ wird, was seine Wirksamkeit angeht, wie ein Widerrufsvorbehalt behandelt.
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