Kündigung wegen Alkohol- oder Drogen-Konsum
Kündigung wegen Alkohol
Der Konsum von Alkohol während der Arbeitszeit kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn ein wirksames Alkoholverbot besteht. Ein einmaliger Verstoß gegen das Alkoholverbot reicht aber in der Regel nicht aus. Grundsätzlich ist vor einer Kündigung zunächst auch eine (wirksame) Abmahnung auszusprechen.
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, ist ein Alkoholverbot nur dann wirksam, wenn der Betriebsrat dem Verbot zugestimmt hat.
Besteht kein ausdrückliches Alkoholverbot, darf der Arbeitnehmer in den Pausen grundsätzlich alkoholische Getränke zu sich nehmen. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis dann nicht unter Hinweis auf den Alkoholkonsum kündigen. Allerdings darf der Arbeitnehmer Alkohol nicht in solchen Mengen konsumieren, dass er seine Arbeitspflicht nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann oder andere gefährdet.
Alkoholkonsum im privaten Bereich kann eine Kündigung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Eine Ausnahme kann aber für den Fall gelten dass der Arbeitnehmer durch den Alkoholgenuss in seiner Freizeit häufiger in seiner Arbeitstätigkeit beeinträchtigt wird.
Wichtig: Ein Arbeitnehmer kann einen vom Arbeitgeber angeordneten Alkoholtest grundsätzlich verweigern.
Kündigung wegen Drogen
Konsumiert ein Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit Drogen (auch illegale Drogen, z.B. Haschisch), ist dieses Verhalten grundsätzlich nicht geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Drogenkonsum keine negativen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat.
Drogenkonsum während der Arbeitszeit kann dagegen eine Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung dafür dürfte aber wie beim Alkoholkonsum sein, dass entweder ein ausdrückliches Verbot bestand oder dass der Drogenkonsum die Arbeitsleistung negativ beeinträchtigt oder eine Gefährdung anderer hervorruft. Beweispflichtig für diese Umstände wäre der Arbeitgeber.
Weitere Voraussetzung für eine Kündigung wegen Drogenkonsums ist grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer bereits einmal einen entsprechenden Verstoß begangen hat und vom Arbeitgeber hierfür wirksam abgemahnt worden ist.
Wichtig: Ein Arbeitnehmer kann einen vom Arbeitgeber angeordneten Drogentest grundsätzlich verweigern.
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