Kündigung wegen eines außerdienstlichen Verhaltens

Ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers, d.h. ein Verhalten, das der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, kann eine Kündigung grundsätzlich nicht rechtfertigen. Grund dafür ist, dass strikt zwischen der Privatsphäre des Arbeitnehmers und dem dienstlichen Lebensbereich zu trennen ist. Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich grundsätzlich nur Rechte und Pflichten für das Arbeitsverhältnis. Die arbeitsvertraglichen Pflichten enden am Werktor. Was der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit macht, ist grundsätzlich allein seine Sache. Der Arbeitnehmer ist insbesondere nicht zu einem „ordentlichen gesitteten Lebenswandel“ verpflichtet. Deshalb kann auch ein verwerfliches oder anstößiges Verhalten des Arbeitnehmers grundsätzlich keine Kündigung rechtfertigen, solange dieses Verhalten ausschließlich der Privatsphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen ist.

Beispiele für außerdienstliche Verhaltensweisen, die grundsätzlich nicht geeignet sind, eine Kündigung zu rechtfertigen:

  • politische Betätigung (auch im links- oder rechtsextremen Bereich)
  • Besuch oder Betreiben eines „Swingerclubs“
  • Regelmäßige Besuche eines Spielcasinos
  • Drogenkonsum / Alkoholkonsum
  • Mitgliedschaft bei Scientology
  • „unsittlicher Lebenswandel“
  • Veröffentlichung von Fotos in einer pornographischen Zeitschrift
  • Schulden des Arbeitnehmers, Lohnpfändungen

Ebenfalls dem Privatbereich der Arbeitnehmer zuzuordnen ist z.B. auch die intime Beziehung zwischen einer Mitarbeiterin und einem Mitarbeiter eines Betriebes. Eine Kündigung wegen einer solchen Beziehung ist nicht gerechtfertigt. Anders kann es aber sein bei einem intimen Verhältnis zwischen einem/einer Vorgesetzten und einem/einer Auszubildenden oder jugendlichen Mitarbeiter/in unter 18 Jahren.

Nur in Ausnahmefällen kann ein Verhalten, das dem Privatbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, eine Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass durch das außerdienstliche Verhalten das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird. Hierbei werden die folgenden Bereiche unterschieden, die ein außerdienstliches Verhalten berühren kann:

  • Leistungsbereich
  • Bereich der betrieblichen Verbundenheit
  • personaler Vertrauensbereich der Arbeitsvertragsparteien
  • Unternehmensbereich

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