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Kündigung wegen Beleidigungen

Die Beleidigung des Arbeitgebers, eines Vorgesetzten, eines Arbeitskollegen oder eines Kunden des Arbeitgebers kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – eine Kündigung rechtfertigen.

 

Um ein Kündigung rechtfertigen zu können muss der beleidigenden Äußerung aber schon ein gewisses Gewicht zukommen. Bloße Unhöflichkeiten reichen grundsätzlich nicht für eine Kündigung aus.

 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer weigert sich mehrfach, seinen Arbeitgeber zu grüßen.

 

Besondere Bedeutung bei einer Kündigung wegen einer Beleidigung hat die stets bei einer verhaltensbedingten Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung. Bei der Interessenabwägung können insbesondere die folgenden Umstände zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sein:

  • ein rauer betrieblicher oder branchenüblicher Umgangston

  • Bildungsgrad und psychischer Zustand des Arbeitnehmers

  • Gesprächssituation

  • Grad der Ehrverletzung

  • Anlass der Beleidigung

  • Ernsthaftigkeit der beleidigenden Äußerung

  • Provokation durch den Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen

  • Ort und Zeitpunkt des Geschehens.

 

In bestimmten Fällen kann eine Kündigung wegen Beleidigung nur dann wirksam ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor einmal wegen einer Beleidigung abgemahnt worden ist.

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Rechtsanwalt Kluge