Kündigung wegen einer Nebentätigkeit

Dem Arbeitnehmer ist es grundsätzlich erlaubt, Nebentätigkeiten auszuüben. Eine Nebentätigkeit des Arbeitnehmers rechtfertigt deshalb grundsätzlich keine Kündigung.

Die Ausübung einer Nebentätigkeit kann eine verhaltensbedingte Kündigung in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn dadurch die Arbeitsleistung im „Hauptarbeitsverhältnis“ erheblich beeinträchtigt wird. Auch in diesem Fall muss aber vor einer Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung ausgesprochen werden.

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