Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz
Ob eine missbräuchliche private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigt,
hängt immer stark von den Umständen des Einzelfalles ab. Pauschale Aussagen
hierzu lassen sich kaum treffen.
Im Grundsatz ist aber davon auszugehen, dass bei einer missbräuchlichen
Internetnutzung zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, bevor
eine Kündigung ausgesprochen werden darf. In
Ausnahmefällen kann eine Abmahnung allerdings auch entbehrlich sein und
sogleich
eine Kündigung ausgesprochen werden, z.B. bei extrem ausschweifender
Nutzung
oder dem Besuch von Internetseiten mit strafbarem Inhalt. Andererseits
kann dem
Arbeitgeber im Einzelfall sogar der Ausspruch einer bloßen Abmahnung und
erst Recht der Ausspruch einer Kündigung verwehrt sein,
wenn für den Arbeitnehmer völlig unklar ist, welche Regeln zur privaten
Internetnutzung in einem Betrieb gelten. Dem Arbeitgeber bleibt dann
lediglich noch die Möglichkeit,
den Arbeitnehmer zu ermahnen bzw. eine Rüge seines Verhaltens
auszusprechen.
Ist die private Internetnutzung verboten und hat der Arbeitgeber einen Verstoß gegen
dieses Verbot bereits einmal wirksam abgemahnt, kann bei einem erneuten Verstoß in
der Regel eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Entsprechendes gilt,
wenn die private Nutzung zwar erlaubt ist, ein Arbeitnehmer aber - wiederholt - gegen die
aufgestellten Nutzungsregeln verstößt.
Wiegt der Verstoß des Arbeitnehmers so schwer, dass dem Arbeitgeber eine
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
nicht zuzumuten ist, kommt auch eine außerordentliche fristlose Kündigung in
Betracht.