Kündigung wegen privater Telefongespräche
Private Telefonate werden von Arbeitgebern häufig geduldet, wenn ihr
Umfang begrenzt ist, die Arbeitsleistung durch sie nicht nennenswert
beeinträchtigt wird und keine besonderen Kosten verursacht werden. Dies
liegt u.a. auch daran, dass bestimmte private Angelegenheiten (z.B. die
Vereinbarung eines Arzttermins) oft nur schwer außerhalb der Arbeitszeit
erledigt werden können.
Privattelefonate sind deshalb grundsätzlich nur dann als Kündigungsgrund geeignet, wenn das Führen von privaten Telefongesprächen zuvor vom Arbeitgeber ausdrücklich verboten
worden ist. Weitere Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist aber
in der Regel, dass bereits einmal ein Verstoß gegen dieses Verbot mit
einer Abmahnung gerügt worden ist.
Ausnahmen von diesen Grundätzen können dann gelten, wenn private
Telefonate in besonders großem Umfang auf Kosten des Arbeitgebers
geführt werden. Wie bei sämtlichen verhaltensbedingten Kündigungsgründen
kommt es jedoch immer auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls
an.