Kündigung wegen Straftaten

Hat ein Arbeitnehmer eine Straftat begangen, ist hinsichtlich der Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Straftat gegenüber dem Arbeitgeber handelt, ob die Straftat im Zusammenhang mit der Arbeit begangen wurde oder ob es sich um eine im außerdienstlichen Bereich begangene Straftat handelt.

Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber

Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers können grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies wird damit begründet, dass durch eine solche Straftat das für die weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beeinträchtigt wird.

Beispiele:
  • Diebstahl von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen
  • Spesenbetrug
  • Arbeitszeitbetrug

Allerdings sind auch bei einer zum Nachteil des Arbeitgebers begangenen Straftat immer die Umstände des Einzelfalls maßgebend. So ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung u.a. auch, dass die bei einer verhaltensbedingten Kündigung stets vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Insbesondere in Bagatellfällen kann die Interessenabwägung auch zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen. Im Rahmen der Interessenabwägung sind u.a. zu berücksichtigen:

  • Art und Weise der Tatbegehung
  • Schwere der Tat
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers
  • geplante Tat oder einmaliger Ausrutscher?

Straftaten im Zusammenhang mit der Arbeit

Auch Straftaten, die zwar nicht gegenüber dem Arbeitgeber, aber im Zusammenhang mit der Arbeit begangen werden, können eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Beispiele:
  • Trunkenheitsfahrt eines Kraftfahrers mit dem Dienstfahrzeug
  • Tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen
  • Diebstahl oder Betrug gegenüber einem Kunden oder Geschäftspartner des Arbeitgebers

Auch hier kommt es aber auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Straftaten im Privatbereich

Straftaten, die der Arbeitnehmer im außerdienstlichen Bereich begeht, sind in der Regel nicht dazu geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Denn wenn der Arbeitnehmer eine Straftat begeht, die nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht, verletzt er keine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag.

Eine im Privatbereich begangene Straftat kann aber unter Umständen eine personenbedingten Kündigungsgrund abgeben, wenn durch die Straftat deutlich wird, dass der Arbeitnehmer für die von ihm geschuldete Arbeitsleistung ungeeignet ist. Dies kann insbesondere bei Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gelten.

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