Kündigungen wegen Verspätungen bzw. Unpünktlichkeit

Wiederholtes Zuspätkommen des Arbeitnehmers kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer verletzt durch eine nicht rechtzeitige Arbeitsaufnahme seine Arbeitspflicht.

Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber bereit einmal eine wirksame Abmahnung wegen eines Zuspätkommens ausgesprochen hat.

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind insbesondere zu berücksichtigen:

  • Ursache der Verspätungen
  • Häufigkeit der Verspätungen
  • Dauer der Verspätungen
  • mögliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers

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