Kündigungsfristen

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages ist grundsätzlich an die Einhaltung einer Kündigungsfrist gebunden. Unter der Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zu verstehen, die zwischen dem Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens liegen muss. Das Arbeitsverhältnis endet erst dann, wenn seit dem Zugang der Kündigung die einschlägige Kündigungsfrist verstrichen ist.

Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, bedeutet dies in der Regel nicht, dass die Kündigung unwirksam ist. Folge einer „zu spät“ zugegangenen Kündigung ist im Regelfall lediglich, dass das Arbeitsverhältnis dann zum nächstmöglichen Kündigungstermin endet.

Beispiel:

Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Monatsende. Der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.6. zum 31.8. Aufgrund eines Versehens gelangt das Kündigungsschreiben erst nach einigen Tagen zur Post und geht dem Arbeitnehmer erst am 4.7. zu. Zwischen dem Zugang der Kündigung (4.7.) und dem Kündigungstermin (31.8.) liegt ein Zeitraum von weniger als 2 Monaten, so dass die 2-monatige Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Kündigung ist nicht unwirksam. Sie wird lediglich nicht zum vom Arbeitgeber angegebenen Termin (31.8.), sondern erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin (30.9.) wirksam.

Ausnahmsweise kann eine Kündigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist aber auch einmal vollständig unwirksam sein. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Kündigungserklärung des Arbeitgebers nicht als Kündigung zum nächsten zulässigen Kündigungstermin auslegen und sie sich auch nicht entsprechend umdeuten lässt.

Länge der Kündigungsfrist

Die Länge der Kündigungsfrist kann sich aus dem Gesetz, aus dem Arbeitsvertrag oder einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag gegeben.

Besteht keine arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelung zur Kündigungsfrist, bestimmt sich deren Länge nach der Vorschrift des § 622 BGB. Diese Vorschrift unterscheidet zwischen einer Grundkündigungsfrist und verlängerten Kündigungsfristen.

Die Grundkündigungsfrist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Grundkündigungsfrist gilt ab Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bzw. ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.

Ist im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart worden, beträgt die Kündigungsfrist lediglich 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese verkürzte Kündigungsfrist gilt aber längstens für die Dauer von 6 Monaten.

Mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängern sich automatisch die gesetzlichen Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber einzuhalten hat (§ 622 Abs. 2 BGB):

Dauer des ArbeitsverhältnissesLänge der Kündigungsfrist
2 Jahre1 Monat
5 Jahre2 Monate
8 Jahre3 Monate
10 Jahre4 Monate
12 Jahre5 Monate
15 Jahre6 Monate
20 Jahre7 Monate

Die Kündigung ist bei den verlängerten Kündigungsfristen immer nur zum Ende eines Kalendermonats möglich, nicht auch zum 15. eines Monats.

Bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung an, nicht auf den Kündigungstermin.

Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung auch die Zeit, in der der Arbeitnehmer in einem Berufsausbildungsverhältnis zum Arbeitgeber stand, aus dem er übernommen worden ist. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist dagegen die Beschäftigungszeit während eines Praktikums.

Bei der Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses bleibt eine kurzfristige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in der Regel dann außer Betracht, wenn zwischen beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Die Beschäftigungszeiten beider Arbeitsverhältnisse werden dann zusammengezählt.

Die in § 622 Abs. 2 BGB vorgesehenen verlängerten Kündigungsfristen dürfen nicht durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag zulasten des Arbeitnehmers verkürzt werden. Längere Kündigungsfristen und günstigere Auslauftermine (z.B. Kündigungsmöglichkeit immer nur zum Endes eines Quartals) können dagegen ohne weiteres im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Ist im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist vorgesehen als die jeweils einschlägige gesetzliche Kündigungsfrist, gilt zugunsten des Arbeitnehmers die längere vertragliche Kündigungsfrist („Günstigkeitsprinzip“).

In einem Tarifvertrag können sowohl längere auch kürzere Kündigungsfristen als die in § 622 Abs. 1 und 2 BGB vorgesehenen gesetzlichen Kündigungsfristen und andere Auslauftermine wirksam vereinbart werden. Tarifvertragliche Regelungen zur Kündigungsfristen müssen aber insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beachten.

Können wir Ihnen helfen?

Schreiben Sie uns!

Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen.

    * Pflichtfelder

    Ihre Daten werden verschlüsselt übertragen.
    Selbstverständlich behandeln wir Ihre Anfrage streng vertraulich. Hier finden Sie unsere Hinweise zum Datenschutz.

    Oder rufen Sie uns an!