Die Klagefrist bei der Kündigungsschutzklage

Will sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, muss er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.

Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.

Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung eigentlich ganz offensichtlich wegen schwerer Mängel unwirksam ist.

Die Klagefrist gilt auch dann, wenn auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz gar keine Anwendung findet, z.B. weil der Arbeitgeber weniger als 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Ebenso gilt die Klagefrist auch dann, wenn der Arbeitnehmer deshalb noch keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, weil die 6-monatige Wartezeit noch nicht vergangen ist.

Spricht der Arbeitgeber mehrere Kündigungen aus, muss der Arbeitnehmer jede dieser Kündigungen innerhalb der 3-Wochen-Frist angreifen.

Die Klagefrist gilt grundsätzlich für jede Art von Kündigung, insbesondere also für jede

  • ordentliche Kündigung
  • außerordentliche, fristlose Kündigung
  • Änderungskündigung

Die Klagefrist gilt auch unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses, also u.a. auch bei

  • Berufsausbildungsverhältnissen
  • Teilzeitarbeitsverhältnissen
  • geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
  • Aushilfsarbeitsverhältnissen
  • Arbeitsverhältnisses von leitenden Angestellten

Die Klagefrist gilt grundsätzlich auch unabhängig davon, welchen Unwirksamkeitsgrund der Arbeitnehmer geltend machen will. Der Arbeitnehmer muss also die 3-Wochen-Frist z.B. auch dann einhalten wenn er die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen will wegen

  • fehlerhafter Betriebsratsanhörung
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben
  • Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
  • Nichtvorliegen eines Kündigungsgrundes
  • Nichtbeachtung von Sonderkündigungsschutz
  • Nichtbeachtung von tarifvertraglichem Kündigungsschutz
Ausnahmen:

In bestimmten Fällen muss der Arbeitnehmer die 3-Wochen-Frist ausnahmsweise nicht einhalten. Dies gilt z.B. für den Fall, dass der Arbeitgeber die Kündigung nur mündlich ausgesprochen hat. Allerdings kann der Arbeitnehmer das Recht verwirken, sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung zu berufen, wenn er sich mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit zu viel Zeit lässt.

Welche Möglichkeiten bestehen, wenn die Frist versäumt wurde?

Hat der Arbeitnehmer die 3-Wochen-Frist versäumt, kann er nur noch versuchen, eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG zu erreichen.

Das Arbeitsgericht muss die Kündigungsschutzklage nachträglich zulassen, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Dabei kommt es immer auf die individuelle Situation und die persönlichen Fähigkeiten des jeweiligen betroffenen Arbeitnehmers an. Voraussetzung für eine nachträgliche Zulassung ist insbesondere, dass den Arbeitnehmer kein Verschulden an der verspäteten Klageerhebung trifft.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist ebenfalls an eine Frist gebunden: Er muss innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das der rechtzeitigen Klageerhebung entgegenstand, gestellt werden.

Beipiele

Ob ein Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage nachträglich zulassen muss, hängt immer stark von den Umständen des Einzelfalls ab. In den folgenden Beipielsfällen kann eine nachträgliche Zulassung in Betracht kommen:

Krankheit des Arbeitnehmers

Eine Krankheit des Arbeitnehmers kann dann ein ausreichender Grund für eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sein, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht in der Lage war, die Klage selbst einzureichen oder eine andere Person (z.B. Angehörige, Freunde, Bekannte) mit der Einreichung zu beauftragen. Gerade bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers kommt es aber für die nachträgliche Zulassung immer auch auf die Umstände des Einzelfalls an.

Abwesenheit wegen Urlaubs

Gelangt das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Arbeitnehmers, während dieser sich im Urlaub befindet und kehrt der Arbeitnehmer erst nach Ablauf der Klagefrist wieder aus dem Urlaub zurück, muss das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage nachträglich zulassen.

Kommt der Arbeitnehmer bereits vor Ablauf der Klagefrist aus dem Urlaub zurück, muss er die Frist grundsätzlich einhalten. Allerdings wird ihm noch eine kurze Überlegungsfrist von in der Regel 3 Werktagen zugebilligt.

Rechtsirrtum des Arbeitnehmers

Eine nachträgliche Zulassung kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Arbeitnehmer nicht wusste, bis wann er eine Kündigungsschutzklage erheben musste. Voraussetzung ist aber, dass er sich an eine zur Erteilung von Auskünften geeignete, zuverlässige Stelle gewandt und dort eine Auskunft erhalten hat, die zur Fristversäumnis geführt hat.

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