Gesamtzusage
Bei einer Gesamtzusage handelt es sich in der Regel um eine an die Belegschaft als Ganzes (bzw. eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern) gerichtete Willenserklärung des Arbeitgebers, die durch die Arbeitnehmer ohne ausdrückliche Erklärung durch die bloße Entgegennahme der Leistung angenommen wird. Mit einer Gesamtzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber durch die einseitige Bekanntgabe der Gewährung einer Leistung dazu, diese Leistung auch tatsächlich erbringen zu müssen.
Eine Gesamtzusage führt dazu, dass „echte“ vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die zugesagte Leistung entstehen, die genauso zu behandeln sind wie Ansprüche, die schriftlich in einem Vertrag festgelegt wurden. Der Arbeitgeber kann sich der Pflicht zur Gewährung der Leistung deshalb nicht mehr einseitig entziehen. Will der Arbeitgeber den Anspruch der Arbeitnehmer aus einer Gesamtzusage wieder beseitigen, so kann er dies grundsätzlich nur durch den Abschluss von entsprechenden Änderungsverträgen mit den Arbeitnehmern oder durch den Ausspruch von (wirksamen) Änderungskündigungen erreichen.
Hat der Arbeitnehmers keinen Anspruch aus einer Gesamtzusage, kann sich ein Anspruch immer noch aus den folgenden Anspruchsgrundlagen ergeben:
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