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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf bestimmte Leistungen, insbesondere auf zusätzliche Entgeltbestandteile wie z.B. Zulagen, Zuschläge, Gewinnbeteiligungen, Bonuszahlungen usw. kann sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

 

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber, ohne sachliche Gründe einzelne Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter zu stellen. Insbesondere darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer bei der Gewährung von Leistungen oder Vergünstigungen nicht willkürlich oder aus sachfremden Motiven ausschließen.

 

Beispiel:

Ein Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitnehmern A und B jedes Jahr einen Bonus. Der Arbeitnehmer C, der die gleiche Tätigkeit ausübt wie A und B, bekommt dagegen keinen Bonus.

 

Gibt es keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigt, dem Arbeitnehmer C keinen Bonus zu gewähren, verstößt der Arbeitgeber in dem Beispielsfall gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitnehmer C könnte deshalb von seinem Arbeitgeber verlangen, genauso behandelt zu werden wie die Arbeitnehmer A und B. Er könnte deshalb ebenfalls eine Bonuszahlung verlangen.

 

Weitere Informationen zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz finden Sie hier.

 

 

Hat der Arbeitnehmers keinen Anspruch auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, kann sich ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung immer noch aus den folgenden Anspruchsgrundlagen ergeben:


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Rechtsanwalt Kluge