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Vertragliche Vereinbarung

In den meisten Fällen ergibt sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Leistung aus einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Die vertragliche Vereinbarung kann z.B. getroffen sein im Arbeitsvertrag, in einem Änderungsvertrag oder in einer zusätzlichen Vereinbarung zum Arbeitsvertrag.

 

Eine vertragliche Vereinbarung muss im Arbeitsrecht nicht schriftlich getroffen werden, damit sie rechtliche Wirkung entfaltet. Eine mündliche Vereinbarung genügt völlig. Auch mündliche Abreden sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich bindend und können notfalls vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Problematisch bei mündlichen Vereinbarungen ist nur, dass man im Streitfall unter Umständen Schwierigkeiten haben kann, die Vereinbarung zu beweisen. Denn derjenige, der sich auf eine vertragliche Vereinbarung beruft, muss grundsätzlich beweisen, dass es diese Vereinbarung gegeben hat. Dies fällt in der Regel leichter, wenn die Vereinbarung schriftlich niedergelegt worden ist.

 

Allerdings muss die Existenz einer vertraglichen Vereinbarung auch nur dann bewiesen werden, wenn der Gegner bestreitet, dass es die Vereinbarung gegeben hat. Dabei ist zu bedenken, dass der Gegner verpflichtet ist, sich wahrheitsgemäß dazu zu äußern, ob es die behauptete Vereinbarung gegeben hat oder nicht. Sagt er diesbezüglich in einem Gerichtsprozess die Unwahrheit, macht er sich strafbar.

 

Ergibt sich der Anspruch des Arbeitnehmers nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung, kann dieser sich immer noch aus den folgenden Anspruchsgrundlagen ergeben:

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Rechtsanwalt Kluge