Sonderkündigungsschutz für Schwangere und Mütter

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich unwirksam nach § 9 I 1 MuSchG. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Kind lebend oder tot geboren wird. Dem Arbeitgeber muss allerdings zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt sein oder innerhalb von zwei Wochen nach der Entbindung mitgeteilt werden. Dabei ist die Kenntnis eines Vertreters des Arbeitgebers oder eines personalverantwortlichen Vorgesetzen ausreichend. Eine Überschreitung dieser Frist ist nur zulässig, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Umstand beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Ein zu vertretender Umstand liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor, wenn dieser Umstand auf einem gröblichen Verstoß gegen das von einem ordentlichen und verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten zurückzuführen ist. Ein nicht zu vertretender Umstand liegt beispielsweise vor, wenn die Schwangere in den ersten zwei Wochen der Schwangerschaft nicht wusste, dass sie schwanger ist und auch nicht davon ausgehen musste. Eine unverzügliche Nachholung der Mitteilung liegt i. d. R. vor, wenn die Schwangere innerhalb von einer Woche nachdem sie erfahren hat, dass sie schwanger ist, dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt. Allerdings kommt es hier wiederum auf die Umstände des Einzelfalles an. Ob eine Schwangerschaft gegeben ist und damit das Kündigungsverbot des § 9 I 1 MuSchG eingreift, ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung über den Zeitpunkt der Entbindung abzüglich 280 Tage.

Achtung! Auch wenn das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG eingreift, muss die Arbeitnehmerin trotzdem innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage erheben, damit die Kündigung nicht wirksam wird.

In besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, kann das Gewerbeaufsichtsamt allerdings einer Kündigung nach § 9 III MuSchG zustimmen, so dass diese wirksam wird. Ein besonderer Fall wird in der Praxis meistens nur dann vorliegen, wenn Gründe vorliegen, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden. Eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses müsste für den Arbeitgeber unzumutbar sein. Dieses wird es beispielsweise sein, wenn der Betrieb insolvenzbedingt zumacht oder bei einer schweren Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin. Zu beachten ist, dass diese Kündigung schriftlich erfolgen muss und in dem Kündigungsschreiben der Kündigungsgrund genannt werden muss, § 9 III 2 MuSchG.

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