Sonderkündigungsschutz

Bestimmte Arbeitnehmer genießen neben dem „Basiskündigungsschutz“ und dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen besonderen Kündigungsschutz (Sonderkündigungsschutz). Dabei handelt es sich um Arbeitnehmer, die der Gesetzgeber aus bestimmten Gründen als besonders schutzbedürftig ansieht.

 

Die wichtigsten Arbeitnehmergruppen, die Sonderkündigungsschutz genießen, ergeben sich aus der folgenden Übersicht:

 

Arbeitnehmergruppe

Zeitraum des Schutzes

Vorschriften

Arbeitnehmer in

Pflegezeit

ab Ankündigung bis Beendigung der Pflegezeit

§ 5 Pflegezeitgesetz

Auszubildende

nach der Probezeit

§ 22 BBiG

Betriebsratsmitglieder

Amtszeit + 1 Jahr

§ 15 KSchG, § 103 BetrVG

Eltern in Elternzeit

ab Verlangen der Elternzeit

§ 18 BEEG

Mitglieder der Jugend-

u. Auszubildenden-vertretung

Amtszeit + 1 Jahr

§ 15 KSchG, § 103 BetrVG

Personalratsmitglieder

Amtszeit + 1 Jahr

nach dem Bundes- u. den Landespersonal-vertretungsgesetzen

Schwangere und Mütter

ab der Befruchtung bis 4 Monate nach Entbindung

§ 9 MuSchG

Schwerbehinderte

ab Behinderung / Eingang des Gleichstellungsantrags

§§ 85 ff. SGB IX

Schwerbehinderten- Vertrauensleute

Amtszeit + 1 Jahr

§ 96 Abs. 3 SGB IX, § 103 BetrVG

Wahlbewerber u.

Mitglieder des

Wahlvorstands

ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 15 KSchG

Wehr- u.

Zivildienstleistende

ab Zustellung des Einberufungsbescheides bis Beendigung des Dienstes

§ 2 Arbeitsplatz- schutzgesetz, § 78 Abs. 1 ZDG

 

 

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Rechtsanwalt Kluge