Anspruch auf Teilzeitarbeit

Ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich vom Arbeitgeber verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird, wenn sein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, vgl. § 8 I TzBfG. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, § 8 VII TzBfG, dass der Arbeitnehmer die Verringerung der Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor dem Beginn geltend macht, § 8 II 1 TzBfG, und es keine entgegenstehenden betrieblichen Gründe gib, § 8 IV 1 TzBfG.

Die Prüfung, ob es entgegenstehende Gründe gibt, erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rahmen eines 3-Stufen-Tests. In einer ersten Stufe wird geprüft, ob ein Organisationskonzept besteht, das der Arbeitszeitregelung zugrunde liegt und ob dieses Konzept tatsächlich angewendet wird. Ein solches Organisationskonzept wäre z. B., dass ein Kunde immer von ein und demselben Verkäufer betreut wird. Die Darlegungslast für dieses Organisationskonzept trifft den Arbeitgeber. Die Richtigkeit seiner Angaben sind vom Gericht voll überprüfbar. In einem zweiten Schritt wird untersucht, ob dieses Konzept dem Verringerungswunsch tatsächlich entgegensteht. Im vorliegenden Beispiel würde also geprüft, ob durch die Verringerung der Arbeitszeit es nicht mehr gewährleistet wäre, dass ein Verkäufer einen Kunden betreut. Im letzten Schritt muss geschaut werden, ob das Konzept durch den Verringerungswunsch wesentlich beeinträchtigt wird. Hier erfolgt eine Interessenabwägung, ob es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, trotz Beeinträchtigung seines Betriebes, dem Verringerungswunsch seines Arbeitnehmers nachzukommen. Wenn der Arbeitnehmer erhebliche Kosten durch die Schulung seiner Arbeitnehmer entstehen und er durch den Verringerungswunsch eine zusätzliche Teilzeitkraft einstellen müsste, die er wiederum schulen müsste, dann wäre es ihm beispielsweise nicht zuzumuten, den Verringerungswunsch anzunehmen.

Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer gem. § 8 VI TzBfG eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen kann.

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