Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung
Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sämtliche dazu erforderlichen rechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Liegen nicht sämtliche für die Wirksamkeit der Kündigung erforderlichen Voraussetzungen vor, ist die Kündigung unwirksam und entfaltet zunächst keinerlei rechtliche Wirkungen. Das Arbeitsverhältnis besteht trotz Ausspruchs einer Kündigung unverändert fort. Der Arbeitnehmer hat also weiterhin Anspruch auf seine Vergütung und auf eine vertragsgemäße Beschäftigung.
Aber Achtung: Um für den Arbeitgeber eine gewisse Rechtssicherheit herbeizuführen, hat der Gesetzgeber in § 4 KSchG eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung für den Arbeitnehmer vorgesehen. Der Arbeitnehmer muss die Kündigung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach ihrem Zugang mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angreifen. Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG auch dann als wirksam, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen für Ihre Wirksamkeit vorlagen.
Die Voraussetzungen einer wirksamen ordentlichen Kündigung im Überblick:
1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
2. Einhaltung der Schriftform
3. Angabe von Kündigungsgründen (nur wenn individual-, kollektivertraglich oder gesetzlich vorgesehen)
4. Einhaltung der Kündigungsfrist
5. Kein rechtzeitiger Widerruf der Kündigung gem. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB
6. Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer
7. Bei Ausspruch der Kündigung durch einen Vertreter des Arbeitgebers: Voraussetzungen der Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB
8. Kein allgemeiner Nichtigkeitsgrund:
-
Verletzung
von Grundrechten i.V.m. § 134 bzw. § 138 BGB
- Verstoß
gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB
- Verstoß
gegen die guten Sitten, § 138 BGB
- Verstoß
gegen Treu und Glauben, § 242 BGB
-
Diskriminierende
Kündigung, § 7 Abs. 1 AGG oder §§ 138, 242 BGB
9. Kein Ausschluss der ordentlichen Kündigung
- durch Gesetz (z.B. § 9 Mutterschutzgesetz)
- durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
10. Zustimmungs- und Anzeigebedürftigkeit, z.B. nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz, §§ 85 ff. SGB IX, § 17 KSchG
11. Soziale
Rechtfertigung der Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz
(KSchG) = Vorliegen eines Kündigungsgrundes:
- betriebsbedingter Grund
- personenbedingter Grund
- verhaltensbedingter Grund
12. Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats
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