Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Aufhebungsvertrags

Ein Aufhebungsvertrag muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit er rechtliche Wirkung entfalten und tatsächlich zu der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen kann:

Schriftform

Ebenso wie bei einer Kündigung ist auch die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages an die Einhaltung der Schriftform gebunden (§ 623 BGB). Ist die Schriftform nicht eingehalten, entfaltet der Aufhebungsvertrag keinerlei rechtliche Wirkungen und das Arbeitsverhältnis besteht über den im Aufhebungsvertrag bezeichneten Beendigungstermin unverändert fort.

Die Einhaltung der Schriftform setzt voraus, dass der Aufhebungsvertrag schriftlich abgefasst und sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber (oder seinem Vertreter) eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist. Auf keinen Fall ausreichend ist ein mündlicher Vertragsschluss.

Ebenfalls nicht ausreichend ist z.B. ein Vertragsschluss per

  • E-Mail (auch nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur)
  • Telefax

Kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot

Der Aufhebungsvertrag darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Äußerst problematisch sind Aufhebungsverträge im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang bzw. einer Betriebsveräußerung. Denn das Gesetz verbietet in § 613a Abs. 4 BGB Kündigungen, die wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen werden. Kündigungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Der Gesetzgeber wollte durch diese Vorschrift dafür Sorge tragen, dass die Arbeitsverträge jedes einzelnen Arbeitnehmers des veräußerten Betriebs auch nach der Betriebsveräußerung gegenüber dem neuen Betriebsinhaber unverändert fortbestehen.

Das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 BGB könnte nun durch den Arbeitgeber dadurch umgangen werden, dass er – anstatt Kündigungen auszusprechen – mit den Arbeitnehmern einfach Aufhebungsverträge abschließt. Die Umgehung eines gesetzlichen Verbots hat aber grundsätzlich die Unwirksamkeit des Umgehungsgeschäfts zur Folge. In vielen Fällen kann deshalb ein in Zusammenhang mit einem Betriebsübergang geschlossener Aufhebungsvertrag wegen Umgehung des Kündigungsverbotes des § 613a Absatz 4 BGB unwirksam sein.

Kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)

Unter Umständen kann es dem Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf einen geschlossenen Aufhebungsvertrag zu berufen. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein, ist allerdings noch ungeklärt.

Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat in einer Entscheidung vom 03.07.1991 (die sogenannte „Überrumpelungsentscheidung“) einmal die folgenden Grundsätze aufgestellt:

  • Wenn sich der Arbeitgeber auf eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beruft, dann handelt es sich in der Regel dann um eine unzulässige Rechtsausübung, wenn die Vereinbarung derart zustandegekommen ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Gespräch bittet, das Thema des Gespräches nicht mitteilt, in diesem Gespräch den Arbeitnehmer zu einem Auflösungsvertrag veranlasst und ihm keine Bedenkzeit und auch kein Rücktrittsrecht einräumt.
  • Kommt die Auflösungsvereinbarung unter derartigen Umständen zustande, hat der Arbeitnehmer ein Widerrufsrecht, das den Vertrag aufhebt, wenn es unverzüglich in Anspruch genommen wird.

Dieses Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig geworden. Im Ergebnis wurde es jedoch vom Bundesarbeitsgericht – mit einer anderen Begründung – bestätigt.

Keine Sittenwidrigkeit

Der Aufhebungsvertrag darf nicht aufgrund seines Inhalts sittenwidrig sein.

Ein Aufhebungsvertrag kann z.B. dann sittenwidrig sein, wenn der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückdatiert wird.

Ein Aufhebungsvertrag ist dagegen noch nicht allein deshalb sittenwidrig, weil dem Arbeitnehmer vor dem Vertragsschluss keine Bedenkzeit eingeräumt worden ist oder weil der Vertrag keine Abfindung vorsieht. Etwas anderes kann gelten, wenn besondere Umstände hinzukommen, die den Aufhebungsvertrag nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen.

Keine Geschäftsunfähigkeit

Wie jeder Vertrag ist auch ein Aufhebungsvertrag dann unwirksam, wenn eine der beteiligten Personen bei Vertragsschluss – dauernd oder vorübergehend – geschäftsunfähig war.

Geschäftsunfähig ist u.a., wer sich „in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet“. Dies ist dann der Fall, wenn der Vertragsschließende nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.

Eine vorübergehende Geschäftsunfähigkeit, die den Vertragsschluss unwirksam macht, kann z.B. vorliegen bei

  • Trunkenheit (regelmäßig aber mehr als 3 Promille erforderlich)
  • Drogeneinfluss
  • bestimmte Erkrankungen, z.B. Fieber
  • Hypnose

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