Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hatte über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages eines bei einer Arbeitsagentur beschäftigten Mitarbeiters zu entscheiden. Dieser Mitarbeiter war eingesetzt als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben. Er war seit Mitte 2007 auf der Grundlage mehrerer aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge für die Agentur für Arbeit tätig.
Das Arbeitsgericht hat der Klage dieses Mitarbeiters stattgegeben und festgestellt, dass zwischen diesem und der Arbeitsagentur ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Das Gericht hat die Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers als unwirksam angesehen, weil kein ausreichender sachlicher Grund vorlag, der die Befristung des Vertrages gerechtfertigt hätte. Damit die Befristung eines Arbeitsvertrages wirksam ist, verlangt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aber grundsätzlich das Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes.
In dem vom Arbeitsgericht Mönchengladbach zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitsagentur die Befristung des Arbeitsvertrages des Klägers mit dem Sachgrund der sogenannten „Haushaltsbefristung“ begründet. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages zulässig, wenn „der befristet eingestellte Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind …“.
Damit die Befristung eines Arbeitsvertrages nach dieser Vorschrift wirksam ist, muss der Haushaltsplan, auf den die Befristung gestützt wird, aber bestimmte von der Rechtsprechung vorgegebene Anforderungen erfüllen. In dem zu entscheidenden Fall berief sich die Arbeitsagentur auf eine Regelung im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2009 (Kapitel 5 Titel 42507). Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat entschieden, dass diese Regelung nicht ausreicht, um die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu rechtfertigen.
UPDATE – Aktuelle Enscheidung des BAG vom 9.3.2011: Alle Haushaltsbefristungen bei den Arbeitsagenturen sind unwirksam!
Nach aktueller Rechtsprechung sind eine Vielzahl der in den von den Agenturen für Arbeit abgeschlossenen Arbeitsverträgen enthaltenen Befristungsregelungen als unwirksam anzusehen. Zugunsten der klagenden Arbeitnehmer sind in jüngster Vergangenheit u.a. die folgenden Urteile ergangen:
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:
Das Urteil im Volltext: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil v. 18.11.2010 – 4 Ca 2440/10


