Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) zu entscheiden. Die CGZP ist ein Zusammenschluss von heute noch drei Gewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB). Die CGZP hat zahlreiche Tarifverträge für die Branche der Zeitarbeit abgeschlossen.
Die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge sind in der Vergangenheit häufig als „Dumping-Tarifverträge“ oder „Billigtarifverträge“ kritisiert worden. Grund für die Kritik ist, dass in den Tarifverträgen der CGZP zu Ungunsten der Leiharbeiter von dem eigentlich bestehenden Gleichbehandlungsgrundsatz mit den Stammarbeitnehmern abgewichen wird: Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gilt der Grundsatz, dass Leiharbeitnehmer hinsichtlich Lohn, Urlaub und Arbeitszeit genau so zu behandeln sind, wie die im Entleiherbetrieb fest angestellten Arbeitnehmer („gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ bzw. „equal pay“ und „equal treatment“-Grundsatz).
Es wurde schon lange gezweifelt, ob die CGZP überhaupt tariffähig ist, d.h. ob sie überhaupt wirksam Tarifverträge abschließen kann. Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu befassen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hat – wie schon die Vorinstanzen – entschieden, dass die CGZP nicht tariffähig ist.
Welche Folgen hat die Entscheidung für Leiharbeiter?
Folge dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist, dass die Tarifverträge, die die CGZP abgeschlossen hat, grundsätzlich als unwirksam anzusehen sind. Dies kann wiederum erhebliche Konsequenzen für Leiharbeiter (Zeitarbeiter) haben, die nach dem Tarif der CGZP beschäftigt und bezahlt worden sind.
Die wohl wichtigste Folge für die betroffenen Leiharbeitnehmer ist, dass diese von ihren Zeitarbeitsfirmen Lohnnachzahlungen in zum Teil beträchtlicher Höhe verlangen können. Denn Leiharbeiter, die nach dem CGZP-Tarif bezahlt worden sind, haben im Vergleich zu den Stammkräften im Entleiherbetrieb häufig einen erheblich geringeren Lohn erhalten. Wegen der Unwirksamkeit der CGZP-Tarifverträge haben diese Anspruch auf Lohn und Gehalt in derselben Höhe wie die im Entleiherbetrieb fest angestellten Arbeitnehmer.
Den betroffenen Zeitarbeitern steht selbstverständlich auch in Zukunft der gleiche Lohn zu, wie den Stammarbeitnehmern. Auch die übrigen wesentlichen Arbeitsbedingungen der Zeitarbeiter sind die gleichen wie die der Stammkräfte (z.B. Urlaubstage, Arbeitszeit, usw.).
Weitere Informationen: Nachzahlung von Lohn & Gehalt für Leiharbeiter
Weitere Informationen: Die wichtigsten Fragen zum Nachzahlungsanspruch von Leiharbeitern


