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“Equal-pay-Anspruch” eines Leiharbeiters, wenn es beim Entleiher keine vergleichbaren Stammkräfte gibt

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) haben Leiharbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Lohn, den vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherbetriebs bekommen (sogenannter “Equal-pay-Anspruch”, vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG). Voraussetzung für diesen Anspruch auf den gleichen Lohn ist, dass auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeiters kein Tarifvertrag Anwendung findet, der einen geringeren Lohnanspruch vorsieht.

Equal-pay-Ansprüche von Leiharbeitern werden derzeit in einer enormen Anzahl vor den Arbeitsgerichten verhandelt. Hintergrund ist, dass das Bundesarbeitsgericht mit Beschlus vom 14.12.2010 der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen hat. Demzufolge gelten die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge als unwirksam. Dies führt wiederum dazu, dass sämtlichen Leiharbeitern, die auf der Grundlage der CGZP-Tarifverträge vergütet worden sind, nachträglich Ansprüche auf den gleichen Lohn zustehen können, den die mit ihnen vergleichbaren Stammkräfte im Entleiherbetrieb bekommen haben.

Eine Frage stellt sich in diesem Zusammenhang mittlerweile immer häufiger:

Gibt es eigentlich auch dann einen Equal-pay-Anspruch, wenn es in dem Betrieb, in dem der Leiharbeiter eingesetzt worden ist, gar keinen mit dem Leiharbeiter vergleichbaren Stammarbeitnehmer gibt? Kann der Leiharbeiter dann trotzdem einen höheren Lohnanspruch haben als in den CGZP-Tarifverträgen vorgesehen oder geht der Equal-pay-Anspruch in diesen Fällen ins Leere?

Diese Rechtsfrage ist bislang – soweit ersichtlich – noch in keiner veröffentlichten Entscheidung eines Arbeitsgerichts entschieden worden.

In der juristischen Literatur wird zu dieser Problematik überwiegend die Auffassung vertreten, dass zur Ermittlung der Höhe des Gehaltsanspruchs des Leiharbeitnehmers aus § 10 Abs. 4 AÜG auf die Arbeitsbedingungen in einem vergleichbaren Betrieb bzw. auf die “üblichen” Arbeitsbedingungen abzustellen ist, wenn es an einem vergleichbaren Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb fehlt. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass zur Ermittlung des Lohnanspruchs als Maßstab schlicht der einschlägige Flächentarifvertrag herangezogen werden kann.

Mit Urteil vom 24.04.2012 (Az. 6 Ca 288/10) hat nunmehr das Arbeitsgericht Hannover zu der Frage Stellung genommen, in welcher Höhe einem Leiharbeiter ein Vergütungsanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG zusteht, wenn im Entleiherbetrieb kein vergleichbarer Stammarbeitnehmer vorhanden ist, auf den abgestellt werden kann. Die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Hannover ist der Auffassung, dass in diesen Fällen gefragt werden muss, welchen Lohnanspruch der Leiharbeiter gehabt hätte, wenn er in dem Entleiherbetrieb als Stammkraft eingestellt worden wäre. Es müsse also geprüft werden, welchen Lohnanspruch ein mit dem Leiharbeiter vergleichbarer Stammarbeitnehmer des Entleihders hätte, wenn es denn einen solchen geben würde. Findet in dem Entleiherbetrieb ein Tarifvertrag Anwendung, habe der Leiharbeitnehmer einen Anspruch auf eine Vergütung nach diesem Tarifvertrag.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover kann hier nachgelesen werden:

Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 24.04.2012 – 6 Ca 288/10

Die entscheidenden Ausführungen befinden sich auf den Seiten 15 und 16.

Fazit:

Nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover können Leiharbeiter also auch dann einen Anspruch auf einen höheren Lohn bzw. entsprechende Lohnnachzahlungsansprüche haben, wenn es in ihrem Einsatzbetrieb gar keine mit ihnen vergleichbaren Stammarbeitnehmer gibt bzw. gab. Der Leiharbeiter muss dann allerdings Angaben dazu machen, welchen Lohnanspruch er haben würde, wenn er vom Entleiher eingestellt worden wäre.

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