Befristung wegen Drittmittelfinanzierung – „Drittmittelbefristung“

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist grundsätzlich nur dann wirksam, wenn diese durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. In § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sind verschiedene sachliche Gründe aufgezählt, die einen befristeten Arbeitsvertrag rechtfertigen können. Ein Grund, der dort nicht auftaucht, ist die sogenannte Drittmittelfinanzierung. Auch wenn die Drittmittelfinanzierung im Gesetz nicht ausdrücklich genannt ist, wird sie vom Bundesarbeitsgericht trotzdem als Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages anerkannt.

Eine Drittmittelfinanzierung liegt vor, wenn ein Dritter (z.B. die EU) dem Arbeitgeber für eine begrenzte Zeit finanzielle Mittel für die Finanzierung eines Arbeitsverhältnisses zur Verfügung stellt. Da dem Arbeitgeber die Mittel für das Arbeitsverhältnis von vornherein nur für eine begrenzte Zeit zur Verfügung stehen und diese anschließend wegfallen, hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, das Arbeitsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit, sondern nur befristet abzuschließen. Aus diesem Grund erkennt die Rechtsprechung die Drittmittelfinanzierung grundsätzlich als Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrages an.

Der bloße Hinweis des Arbeitgebers, er bezahle einen Arbeitnehmer mit von Dritten zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln, reicht für das Vorliegen des Sachgrundes Drittmittelfinanzierung allerdings noch nicht aus. Voraussetzung für eine wirksame Befristung mit dem Sachgrund Drittmittelfinanzierung ist vielmehr, dass die finanziellen Mittel durch den Drittmittelgeber gerade für eine ganz bestimmte Stelle bewilligt worden sind. Der Drittmittelgeber muss sich mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und aus sachlichen Erwägungen eine Entscheidung über den Wegfall dieses konkreten Arbeitsplatzes getroffen haben. Deshalb reicht es für eine wirksame Drittmittelbefristung insbesondere nicht aus, wenn ein Dritter dem Arbeitgeber lediglich pauschal einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung stellt, über dessen Verwendung der Arbeitgeber eigenverantwortlich mehr oder weniger frei entscheiden kann. Der Drittmittelgeber muss die Mittel vielmehr für die Errichtung eines ganz bestimmten Arbeitsplatzes zur Verfügung gestellt und dem Arbeitgeber in diesem Zusammenhang bestimmte Vorgaben gemacht haben.

Dass die Voraussetzungen für die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages wegen Drittmittelfinanzierung vorliegen, muss im Streitfall der Arbeitgeber beweisen. Er muss insbesondere beweisen, dass ihm die finanziellen Mittel von dem Dritten für einen ganz bestimmten Arbeitsplatz und von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sollten.

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