Betriebsbedingte Kündigung - Arbeitskräfteüberhang

Wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung ist, dass dem Arbeitgeber mehr Arbeitskräfte zur Verfügung stehen bzw. zukünftig stehen werden als für die Ausführung der in seinem Betrieb zu verrichtenden Tätigkeiten erforderlich sind. Ohne den Nachweis, dass mehr Arbeitnehmer vorhanden sind (bzw. sein werden) als „Arbeitsplätze“, ist eine betriebsbedingte Kündigung nicht gerechtfertigt.

Die Gründe, die zu einem Arbeitskräfteüberhang führen, sind vielfältig. Sie können aber generell in zwei Gruppen eingeteilt werden:

außerbetriebliche Gründe, z.B.:
  • Absatzschwierigkeiten/-rückgang
  • Auftragsmangel
  • Umsatzrückgang
  • Wegfall von Drittmitteln/Subventionen

  • innerbetriebliche Gründe, z.B.:
  • Rationalisierungsmaßnahmen
  • Umstellung der Produktion
  • Betriebsstilllegung bzw. Stilllegung eines Betriebsteils

  • Für das tatsächliche Vorliegen eines Arbeitskräfteüberhangs ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess verliert, wenn er den Arbeitskräfteüberhang nicht ausreichend präzise darstellen und dann erforderlichenfalls auch beweisen kann. Die Anforderungen an den Arbeitgeber in diesem Zusammenhang sind relativ streng. Es reicht z.B. nicht aus, wenn sich der Arbeitgeber schlagwortartig auf einen Umsatzrückgang oder auf Rationalisierungsmaßnahmen beruft und behauptet, hierdurch seien Arbeitsplätze weggefallen. Der Arbeitgeber muss vielmehr präzise darlegen, dass eine Differenz zwischen den vorhandenen Beschäftigungsmöglichkeiten und dem Personalbestand besteht und welche Beschäftigungsmöglichkeit in welcher Anzahl weggefallen sind. Beruht der Wegfall von Arbeitsplätzen auf einer unternehmerischen Entscheidung muss der Arbeitgeber detailliert darlegen, wer diese Entscheidung wann getroffen hat und präzise beschreiben, welche Auswirkungen die Entscheidung auf die zur Verfügung stehende Arbeitsmenge und deren Verteilung auf einzelne Arbeitsplätze hat. Beruht der Wegfall von Arbeitsplätzen auf so genannten „außerbetrieblichen Gründen“, muss der Arbeitgeber darlegen, wie sich diese Gründe konkret auf die Arbeitsmenge ausgewirkt haben.

    In der Praxis zeigt sich, dass es Arbeitgeber in einem Kündigungsschutzprozess häufig nicht gelingt, den Wegfall von Arbeitsplätzen bzw. einen Arbeitskräfteüberhang ausreichend konkret und schlüssig darzustellen.