Betriebsbedingte Kündigung - Ordnungsgemäße Sozialauswahl

Auch wenn ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt, ist die betriebsbedingte Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Zu den zu berücksichtigenden Kriterien im Rahmen der Sozialauswahl zählen:
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Lebensalter
  • Unterhaltspflichten
  • Schwerbehinderung

  • Wie diese Sozialdaten zu gewichten sind, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Dem Arbeitgeber wird vom Gesetzgeber ein gewisser Bewertungsspielraum eingeräumt. In der Praxis werden häufig so genannte Punkteschemata verwendet. Dabei werden die Sozialdaten der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer in Punkte umgerechnet. Anhand der addierten Punktezahlen wird dann eine Rangfolge der Arbeitnehmer nach ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit aufgestellt.

    Das Bundesarbeitsgericht hat das folgende Punkteschema für eine Vorauswahl anerkannt:
    Betriebszugehörigkeitbis zum 10. Jahr: 1,5 Punkte/Jahr
    ab 11. Jahr: 2 Punkte/Jahr
    Lebensalter 1 Punkt/vollendetes Lebensjahr
    Unterhaltspflichten 5 Punkte/kindergeldberechtigtem Kind
    4 Punkte für verheirateten AN
    Schwerbehinderung 1 Punkt/10 % Behinderungsgrad bzw. MdE