Information
Service

Betriebsbedingte Kündigung - Ordnungsgemäße Sozialauswahl
Auch wenn ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt, ist die betriebsbedingte Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Zu den zu berücksichtigenden Kriterien im Rahmen der Sozialauswahl zählen:
Dauer der Betriebszugehörigkeit
Lebensalter
Unterhaltspflichten
Schwerbehinderung
Wie diese Sozialdaten zu gewichten sind, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Dem Arbeitgeber wird vom Gesetzgeber ein gewisser Bewertungsspielraum eingeräumt. In der Praxis werden häufig so genannte Punkteschemata verwendet. Dabei werden die Sozialdaten der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer in Punkte umgerechnet. Anhand der addierten Punktezahlen wird dann eine Rangfolge der Arbeitnehmer nach ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit aufgestellt.
Das Bundesarbeitsgericht hat das folgende Punkteschema für eine Vorauswahl anerkannt:
Zu den zu berücksichtigenden Kriterien im Rahmen der Sozialauswahl zählen:
Wie diese Sozialdaten zu gewichten sind, wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Dem Arbeitgeber wird vom Gesetzgeber ein gewisser Bewertungsspielraum eingeräumt. In der Praxis werden häufig so genannte Punkteschemata verwendet. Dabei werden die Sozialdaten der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer in Punkte umgerechnet. Anhand der addierten Punktezahlen wird dann eine Rangfolge der Arbeitnehmer nach ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit aufgestellt.
Das Bundesarbeitsgericht hat das folgende Punkteschema für eine Vorauswahl anerkannt:
| Betriebszugehörigkeit | bis zum 10. Jahr: 1,5 Punkte/Jahr ab 11. Jahr: 2 Punkte/Jahr |
| Lebensalter | 1 Punkt/vollendetes Lebensjahr |
| Unterhaltspflichten | 5 Punkte/kindergeldberechtigtem Kind 4 Punkte für verheirateten AN |
| Schwerbehinderung | 1 Punkt/10 % Behinderungsgrad bzw. MdE |

