Betriebsbedingte Kündigung - Fehlen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten

Eine betriebsbedingte Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterzubeschäftigen.

Dieser andere Arbeitsplatz muss frei sein oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei werden. Als „frei“ wird aber auch ein Arbeitsplatz angesehen, der mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist. Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag aus, gilt dieser Arbeitsplatz ebenfalls als frei.

Besetzt der Arbeitgeber zu einem Zeitpunkt, zu dem die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers zwar noch nicht ausgesprochen aber absehbar war, mit einer Neueinstellung, kann dies rechtsmissbräuchlich sein.

Bei der freien Stelle muss es sich grundsätzlich um einen Arbeitsplatz handeln, der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht mit dem Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers vergleichbar ist. Das bedeutet insbesondere, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Ausbildung, Fähigkeiten und Erfahrung in der Lage sein muss, die dort anfallenden Arbeiten zu verrichten.

Zu prüfen ist aber auch, ob der Arbeitnehmer auf dem freien Arbeitsplatz
  • im Wege der Versetzung,
  • nach zumutbarer Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder
  • unter geänderten Arbeitsbedingungen („Vorrang der Änderungskündigung“)
  • weiterbeschäftigt werden kann.