Folgen der Insolvenz des Arbeitgebers für Arbeitnehmer

Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer

Das Schicksal der Ansprüche der Arbeitnehmer auf Zahlung von Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt usw.) hängt entscheidend davon ab, ob diese Ansprüche als Insolvenzforderungen oder Masseforderungen einzuordnen sind.

Masseforderungen müssen aus der Insolvenzmasse – nach Abzug der Verfahrenskosten – vorab befriedigt werden. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich in voller Höhe auszuzahlen sind und gegenüber dem Insolvenzverwalter eingeklagt werden können. Einzige Ausnahme hiervon ist die Masseunzulänglichkeit, § 208 InsO. Masseunzulänglichkeit heißt, dass die vorhandene Masse noch die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt, aber nicht mehr zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten genügt. Bei Masseunzulänglichkeit werden Massegläubiger nur noch anteilig befriedigt, § 209 InsO. Zahlungsklagen sind bei Masseunzulänglichkeit unzulässig.

Der Begriff der Masseforderung wird hauptsächlich in § 55 InsO definiert. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind dies u. a. Forderungen, aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Bei noch nicht erfüllten gegenseitigen Verträgen gewährt § 103 InsO dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, ob er Erfüllung verlangt oder die Erfüllung ablehnt. Bei Dienstverhältnissen, zu denen auch Arbeitsverhältnisse zählen, wird § 103 InsO durch § 108 InsO als speziellere Regelung jedoch verdrängt.

  • 108 InsO ordnet an, dass das Arbeitsverhältnis zu Lasten der Insolvenzmasse fortbesteht. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen wie etwa Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind folglich Masseforderungen gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

Forderungen aus Arbeitsverhältnissen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, können dagegen nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden, § 108 Abs. 3 InsO. Insolvenzforderungen können lediglich nach den §§ 174 ff. InsO zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Stellt der Insolvenzverwalter diese Forderungen zur Tabelle fest, werden in der Praxis zumeist aber allenfalls geringe Bruchteile der Forderungen tatsächlich ausgezahlt. Für Arbeitnehmer besteht jedoch die Möglichkeit, sich über die Gewährung von Insolvenzgeld wenigstens teilweise schadlos zu halten. Bestreitet der Insolvenzverwalter die Forderung auch nur vorläufig, kann eine Insolvenzfeststellungsklage erhoben werden. Etwaige Ausschlussfristen für die gerichtliche Geltendmachung gelten für Insolvenzforderungen nicht, Ausschlussfristen für die außergerichtliche Geltendmachung dagegen unverändert.

Zu der nicht immer einfachen Abgrenzung von Insolvenzforderungen und Masseforderungen im Arbeitsrecht sollen nachstehend einige Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zusammengefasst werden:

  • Abfindung: Masseforderung, wenn vom Insolvenzverwalter abgeschlossen. Insolvenzforderung, wenn Abfindungsvereinbarung vom Arbeitgeber abgeschlossen wurde, selbst wenn Entstehung des Anspruchs erst nach Insolvenzeröffnung.
  • Annahmeverzug: für die Zeit nach Insolvenzeröffnung Masseforderung
  • Abgeltung Arbeitszeitkonto: Insolvenzforderung, weil es nur den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrückt.
  • Urlaubsabgeltung: Masseforderung, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Insolvenzeröffnung endete.
  • Urlaubsgeld: Masseforderung, wenn sie vom Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängen und der Urlaub erst nach Insolvenzeröffnung genommen oder abgegolten wird,
  • Vergütungsanspruch bei Altersteilzeit im Blockmodell: Vergütung für Arbeitsleistung vor Insolvenzeröffnung Insolvenzforderung, Vergütung für Arbeitsleistung nach Insolvenzeröffnung Masseforderung.

Auswirkung der Insolvenzeröffnung auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses

Nach Insolvenzeröffnung besteht das Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle des Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer hat auch nach Insolvenzeröffnung Anspruch auf vertragsgerechte Beschäftigung. Die Insolvenzeröffnung gibt dem Insolvenzverwalter auch kein besonderes Freistellungsrecht.

Kündigung des Arbeitsvertrages

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nur noch durch den Insolvenzverwalter persönlich erklärt werden, nicht mehr durch den Arbeitgeber. Einer durch Dritte, etwa durch andere Sozien der Rechtsanwaltskanzlei des Insolvenzverwalters, in Vertretung für den Insolvenzverwalter erklärten Kündigung ist eine Vollmachtsurkunde im Original beizufügen. Unterbleibt die Beifügung, kann der Arbeitnehmer die Kündigung aus diesem Grund gemäß § 174 BGB unverzüglich zurückweisen. Die unverzüglich zurückgewiesene Kündigung ist unwirksam.

Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung auch während des Insolvenzverfahrens unwirksam, wenn kein Kündigungsgrund vorliegt. Die Kündigung nach Insolvenzeröffnung wird für den Insolvenzverwalter lediglich hinsichtlich der geltenden Kündigungsfristen durch § 113 InsO erleichtert. Hiernach kann er, aber auch der Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von höchstens 3 Monaten auch dann kündigen, wenn eine längere Kündigungsfrist gelten würde oder die ordentliche Kündigung sogar arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich ausgeschlossen wäre.

Diese Möglichkeit hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter nicht, auch nicht bei Anordnung eines vorläufigen Verfügungsverbotes durch das Insolvenzgericht.

Auch befristete Arbeitsverhältnisse, für die keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor Fristablauf vereinbart worden ist, kann der Insolvenzverwalter nach § 113 InsO ordentlich kündigen. Hierbei ist aber in jedem Fall eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten, nicht eine ggf. kürzere gesetzliche Kündigungsfrist.

Ist die Befristung unwirksam, kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 16 TzBfG frühestens zum vereinbarten Fristende gekündigt werden. Das BAG musste noch nicht entscheiden, ob auch diese Regelung durch § 113 InsO verdrängt wird oder nicht. Die Tendenz der BAG-Rechtsprechung spricht aber dafür.

Macht der Insolvenzverwalter von der Möglichkeit zu einer frühzeitigeren Kündigung mit verkürzter Kündigungsfrist Gebrauch, kann der Arbeitnehmer von dem Insolvenzverwalter Schadensersatz in Höhe seines Verdienstausfalls bis zum Ablauf der an sich geltenden Kündigungsfrist verlangen. Bei Unkündbarkeit ist der Verdienstausfall bis zum Ablauf der längstmöglichen Kündigungsfrist maßgeblich. Dieser Schadensersatzanspruch ist jedoch nur eine Insolvenzforderung. Er entsteht nicht bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

An ein etwaiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist der Arbeitnehmer auch nach Insolvenzeröffnung über das Vermögens des Arbeitgebers gebunden. Für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot hat der Insolvenzverwalter aber das Wahlrecht gemäß § 103 InsO. Er kann damit entscheiden, ob er die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes fordert oder hierauf verzichtet. Übt der Insolvenzverwalter dieses Wahlrecht von sich aus nicht ausdrücklich aus, kann der Arbeitnehmer ihn unter Fristsetzung hierzu auffordern. Erfolgt keine Stellungnahme vor Fristablauf, braucht der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot nicht länger zu beachten.

Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers

Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Vornahme unvertretbarer Handlungen i. S. v. § 888 ZPO fallen nicht in die Insolvenzmasse. Auf solche Verpflichtungen gerichtete Ansprüche müssen auch nach Insolvenzeröffnung direkt gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemachten werden. Das gilt auch für den Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor Insolvenzeröffnung endete.

Endet das Arbeitsverhältnis erst nach Insolvenzeröffnung, hat dagegen der Insolvenzverwalter den Zeugnisanspruch zu erfüllen. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob oder wie lange der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer zuvor beschäftigt hatte. Hat der Insolvenzverwalter keine eigenen Kenntnisse von den Leistungen des Arbeitnehmers, muss er die nötigen Auskünfte gemäß § 97 InsO von dem Arbeitgeber einholen.

Insolvenzgeld

Neben seinem arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Insolvenzgeld zustehen. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs folgen aus § 165 Abs. 1 SGB III. Diese sind der

  • Eintritt eines Insolvenzereignisses,
  • das Bestehen eines Vergütungsanspruchs im Insolvenzgeldzeitraum und
  • die Stellung eines Antrags auf Insolvenzgeld.

Insolvenzereignis

Insolvenzereignisse sind die Insolvenzeröffnung, die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse und die Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn kein Insolvenzantrag gestellt worden ist und das Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse auch nicht in Betracht kommt..

Eine Abweisung des Insolvenzantrages aus sonstigen selteneren Gründen löst keinen Anspruch auf Insolvenzgeld aus. Setzt sich der Arbeitgeber im Falle der Betriebsstilllegung ins Ausland ab, muss aufgeklärt werden, ob dies auf seiner Zahlungsunfähigkeit oder bloß auf seiner Zahlungsunwilligkeit beruht. Können hierüber keine Feststellungen getroffen werden, scheidet ein Anspruch auf Insolvenzgeld aus.

Treten mehrere Insolvenzereignisse nacheinander ein, löst nur das erste Insolvenzereignis den Insolvenzgeldanspruch und auch nur einmal aus.

Insolvenzgeldzeitraum

Das Insolvenzgeld sichert Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt der letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Eintritt des Insolvenzereignisses. Das bedeutet, dass auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt gesichert sein können, die mehr als drei Monate vor dem Insolvenzereignis fällig geworden sind, nämlich wenn das Arbeitsverhältnis früher endete.

Umfang des Insolvenzgeldschutzes

Ansprüche auf Arbeitsentgelt umfassen die Arbeitsvergütung, Entgeltfortzahlung, Urlaubsentgelt, Aufwendungsersatz, Reisekosten und Spesen. Sonderzahlungen wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind nur dann gesichert, wenn sie innerhalb des Insolvenzgeldzeitraums fällig sind.

Nicht durch das Insolvenzgeld gesichert sind dagegen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder Urlaubsabgeltung, § 166 Abs. 1 SGB III.

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer daher im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder eines gerichtlichen Vergleichs die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbaren, wäre die Abfindung eine bloße Insolvenzforderung. Besteht es für eine spätere Insolvenz des Arbeitgebers bei Abschluss solcher Vereinbarungen bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit, sollte gleich an eine Absicherung des Abfindungsanspruchs gedacht werden. Eine solche zumindest teilweise Absicherung kann in der Weise geschehen, dass sich bei Insolvenz des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis um drei Monate verlängert. Die Vergütungsansprüche für diese drei Monate wären dann durch das Insolvenzgeld geschützt.

Ansprüche der Arbeitnehmer auf eine betriebliche Altersversorgung, die der Arbeitgeber wegen Insolvenzeröffnung nicht erfüllt, sind nach § 7 BetrAVG durch einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung gesichert. Dieser Träger ist der PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN. Auf der Internetseite www.psvag.de sind hierzu weiterführende Informationen erhältlich.

Ausschöpfung des Insolvenzgeldzeitraums

Wer als Arbeitnehmer eine Eigenkündigung wegen Zahlungsverzuges des Arbeitgebers in Betracht zieht, sollte den Insolvenzgeldzeitraum von drei Monaten möglichst ausschöpfen. Befindet sich der Arbeitgeber zum Beispiel seit zwei Monaten mit der Zahlung des Arbeitsentgelts in Verzug, sollte der Arbeitnehmer seine Kündigung erst zum Ablauf des nächsten, dritten Monats erklären.

In der Zwischenzeit kann der Arbeitnehmer im Einzelfall von einem Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung Gebrauch machen und währenddessen Arbeitslosengeld I beantragen.

Umgekehrt kann und sollte der Insolvenzgeldzeitraum durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers etwa dann verschoben werden, wenn der Arbeitgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgelts bereits drei Monate in Rückstand ist und mit der Insolvenz des Arbeitgebers zu rechnen ist.

Das kann der Arbeitnehmer im Einzelfall durch eine frühzeitige Eigenkündigung oder dadurch erreichen, dass er keine Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers erhebt oder eine solche Klage später zurücknimmt. Die Vereinbarung einer rückwirkenden Beendigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfte hingegen allenfalls dann zu einer Verschiebung führen, wenn eine der Parteien tatsächlich meinte, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem früheren Termin geendet habe. Die rein willkürliche Vereinbarung einer rückwirkenden Beendigung, um dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld zu verschaffen, wäre ein unzulässiges Umgehungsgeschäft.

Antragstellung, Antragsfrist

Insolvenzgeld wird nur auf fristgerechten Antrag des Arbeitnehmers geleistet. Es muss nach § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragt werden.

Hat der Arbeitnehmer die Fristversäumnis jedoch nicht zu vertreten, wird Insolvenzgeld ausnahmsweise auch geleistet, wenn der Arbeitnehmer den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes stellt.

Anspruchshöhe

Insolvenzgeld wird in Höhe des jeweiligen Nettoarbeitsentgelts des Arbeitnehmers gezahlt. Höchstgrenze ist die monatliche Beitragsbemessungrenze in der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt ab dem 01.01.2015 monatlich 6.050,00 €.

Arbeitslosengeld I

Bei erheblichen Zahlungsrückständen des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung ausüben. Nach der nicht einheitlichen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist eine Zahlungsrückstand erheblich, wenn er zwei Monatsvergütungen übersteigt. Wird das Zurückbehaltungsrecht berechtigt ausgeübt, kann der Arbeitnehmer auch ohne Arbeitsleistung seine vertragsgemäße Vergütung gegenüber seinem Arbeitgeber verlangen (§ 615 BGB).

Zahlt der Arbeitgeber jedoch weiter nicht, hat der Arbeitnehmer trotz rechtlich fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nach Arbeitsniederlegung Anspruch auf Arbeitslosengeld I (§ 157 Abs. 3 S. 1 SGB III). Anders als das Insolvenzgeld sichert das Arbeitslosengeld I damit nur zukünftige Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach Ausübung des Zurückbehaltungsrechts.

Können wir Ihnen helfen?

Schreiben Sie uns!

Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen.

    * Pflichtfelder

    Ihre Daten werden verschlüsselt übertragen.
    Selbstverständlich behandeln wir Ihre Anfrage streng vertraulich. Hier finden Sie unsere Hinweise zum Datenschutz.

    Oder rufen Sie uns an!