Die Gebühren für die rechtsanwaltliche Tätigkeit sind - mit Ausnahme der Gebühren für eine bloße Beratung - im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich festgelegt. Daraus folgt, dass die Rechtsanwaltskosten, die in einer Angelegenheit anfallen, bei jedem Anwalt grundsätzlich gleich hoch sind. Einem Rechtsanwalt ist es untersagt, von seinem Mandanten geringere Gebühren zu verlangen als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt. Eine Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Gebühren ist dem Rechtsanwalt nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen möglich. Für eine Überschreitung bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, ohne dass der Rechtssuchende letztendlich selbst die Kosten des Rechtsanwalts tragen muss:
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, brauchen Sie sich über die anfallenden Kosten
zumeist keine Gedanken zu machen. Gerne nehmen wir für Sie zunächst kostenlos und unverbindlich Kontakt zu
Ihrer Rechtsschutzversicherung auf und klären, ob Ihre Versicherung in
Ihrem konkreten Fall die Kosten übernimmt. Lehnt Ihre
Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme ab, können Sie frei
entscheiden, ob Sie unsere Kanzlei dennoch mit der Wahrnehmung Ihrer
Interessen beauftragen wollen, oder nicht. Für die von uns mit Ihrer
Rechtsschutzversicherung geführte Korrespondenz entstehen Ihnen
keinerlei Kosten.
Beratungshilfe
Die Beratungshilfe deckt die Kosten für
eine Beratung und die außergerichtliche Korrespondenz mit der Gegenseite.
Ihr Rechtsanwalt rechnet die anfallenden Gebühren direkt mit der Staatskasse ab. Ob Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen können, richtet sich nach Ihrem Einkommen und Vermögen. Sowohl Ihr Einkommen als auch Ihr Vermögen dürfen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten. Einen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht.
Prozesskostenhilfe (PKH)
Mit der Prozesskostenhilfe kann die Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht finanziert werden.
Wird Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die anfallenden
Gerichtskosten und die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt - je nach Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen - aus der Staatskasse finanziert.
Wir beraten Sie gern, ob es in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.
Kostenerstattung durch den Gegner
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch Ihr Gegner zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die
Ihnen durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind. Bei den Kosten eines
Gerichtsprozesses ist dies in der Regel dann der Fall, wenn Sie den Prozess gewinnen. Dies gilt bei Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten allerdings erst ab der 2. Instanz. In der 1. Instanz hat jede Partei Ihre Kosten in der Regel selbst zu tragen.
Die konkrete Berechnung unserer Gebühren von Art und Umfang unserer Tätigkeit ab:
Erstberatung
Die Gebühr für eine Erstberatung beträgt je nach Schwierigkeit und Umfang der Problemstellung in der Regel 90,00 € inkl. MwSt. Sollten wir Sie in derselben Angelegenheit auch gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, entfallen die Gebühren für die Erstberatung vollständig.
Ausführliche Beratung
Geht die Beratung dem Umfang nach über eine bloße Erstberatung hinaus, schlagen wir Ihnen vor der weitergehenden Beratung ein angemessenes Honorar vor, dessen Höhe sich nach Umfang und Schwierigkeit der Beratung richtet. Zur Zahlung sind Sie selbstverständlich nur dann verpflichtet, wenn Sie sich mit dem Honarar einverstanden erklären.
Sollten wir Sie in derselben Angelegenheit auch gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, entfällt die Gebühr für die Beratung vollständig.
Außergerichtliche Vertretung
In den Fällen, in denen wir Sie außergerichtlich vertreten, berechnen wir unsere Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die konkrete Berechnung der Gebühren richtet sich dabei zumeist nach dem Gegenstandswert. Über die Höhe der Gebühren beraten wir Sie gern. In bestimmten Fällen kann es sein, dass die Gegenseite die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu übernehmen hat.
Prozessführung
Auch in den Fällen, in denen wir für Sie einen Prozess führen, bestimmen sich die Gebühren nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Eine ausführliche Beratung über die bei einem Gerichtsprozess voraussichtlich anfallenden Kosten ist eine Selbstverständlichkeit. Auch hier hat die Gegenseite in bestimmten Fällen die Gebühren zu tragen.
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