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Die Kündigung wegen schlechter bzw. mangelhafter Leistungen
Ist ein Arbeitgeber mit den Arbeitsleistungen eines Arbeitnehmers unzufrieden, stellt sich die Frage, ob er bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund kündigen kann.
Schlechte Leistungen eines Arbeitnehmers können verschiedene Ursachen haben: Sie können zum einen darauf beruhen, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft sondern schlechter oder langsamer arbeitet als er eigentlich könnte. Zum anderen können schlechte Leistungen aber auch darauf beruhen, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer fehlenden körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung schlicht nicht in der Lage ist, bessere Leistungen zu erbringen. Beide Fälle sind kündigungsrechtlich voneinander zu unterscheiden. Die Voraussetzungen, die für eine wirksame Kündigung wegen Schlechtleistung vorliegen müssen, sind jeweils verschieden.
Bei mangelnder Eignung des Arbeitnehmers für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Ein Eignungsmangel kann darauf beruhen, dass der Arbeitnehmer nicht die erforderliche fachliche Qualifikation aufweist und diese auch in angemessener Zeit nicht erwerben kann. Ein Eignungsmangel kann aber auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer aus körperlichen, gesundheitlichen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Leistung eines vergleichbaren durchschnittlichen Arbeitnehmers zu erbringen („low performer“). Ob eine Kündigung in derartigen Fällen gerechtfertigt ist, hängt neben anderen Faktoren u.a. davon ab, welches Ausmaß die Minderleistung erreicht. mehr...
Ist der Arbeitnehmer dagegen nach seiner fachlichen Qualifikation und seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage, bessere Leistungen zu erbringen, kommt nur eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Denn in diesem Fall beruhen die „Minderleistungen“ auf einem vom Arbeitnehmer steuerbaren Verhalten. Eine wirksame Kündigung setzt in diesen Fällen grundsätzlich voraus, dass dem Arbeitnehmer eine Abmahnung ausgesprochen worden und ihm die Gelegenheit gegeben worden ist, seine Leistungen zu verbessern. mehr...
Der Unterschied zwischen der verhaltensbedingten und der personenbedingten Kündigung liegt darin, dass dem Arbeitnehmer im ersten Fall vorgeworfen werden kann, dass er sich auch anders hätte verhalten können, während er im zweiten Fall nicht in der Lage ist, sich anders zu verhalten.
Schlechte Leistungen eines Arbeitnehmers können verschiedene Ursachen haben: Sie können zum einen darauf beruhen, dass der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft sondern schlechter oder langsamer arbeitet als er eigentlich könnte. Zum anderen können schlechte Leistungen aber auch darauf beruhen, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer fehlenden körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung schlicht nicht in der Lage ist, bessere Leistungen zu erbringen. Beide Fälle sind kündigungsrechtlich voneinander zu unterscheiden. Die Voraussetzungen, die für eine wirksame Kündigung wegen Schlechtleistung vorliegen müssen, sind jeweils verschieden.
Bei mangelnder Eignung des Arbeitnehmers für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Ein Eignungsmangel kann darauf beruhen, dass der Arbeitnehmer nicht die erforderliche fachliche Qualifikation aufweist und diese auch in angemessener Zeit nicht erwerben kann. Ein Eignungsmangel kann aber auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer aus körperlichen, gesundheitlichen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Leistung eines vergleichbaren durchschnittlichen Arbeitnehmers zu erbringen („low performer“). Ob eine Kündigung in derartigen Fällen gerechtfertigt ist, hängt neben anderen Faktoren u.a. davon ab, welches Ausmaß die Minderleistung erreicht. mehr...
Ist der Arbeitnehmer dagegen nach seiner fachlichen Qualifikation und seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten grundsätzlich in der Lage, bessere Leistungen zu erbringen, kommt nur eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Denn in diesem Fall beruhen die „Minderleistungen“ auf einem vom Arbeitnehmer steuerbaren Verhalten. Eine wirksame Kündigung setzt in diesen Fällen grundsätzlich voraus, dass dem Arbeitnehmer eine Abmahnung ausgesprochen worden und ihm die Gelegenheit gegeben worden ist, seine Leistungen zu verbessern. mehr...
Der Unterschied zwischen der verhaltensbedingten und der personenbedingten Kündigung liegt darin, dass dem Arbeitnehmer im ersten Fall vorgeworfen werden kann, dass er sich auch anders hätte verhalten können, während er im zweiten Fall nicht in der Lage ist, sich anders zu verhalten.

