Verhaltensbedingte Kündigung

Zur Rechtfertigung einer ausgesprochenen Kündigung berufen sich Arbeitgeber oftmals auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Klassische Fälle einer solchen verhaltensbedingten Kündigung sind z.B.:

  • Private Telefongespräche oder private Internetnutzung am Arbeitsplatz
  • Verstoß gegen ein Rauch- oder Alkoholverbot
  • Unentschuldigtes Fehlen oder Zuspätkommen
  • „Schlechte“ bzw. unzureichende Leistungen
  • Straftaten

  • Ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers rechtfertigt allerdings grundsätzlich nur dann eine Kündigung, wenn auch künftige Verstöße des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu befürchten sind. Ein einmaliger Verstoß genügt grundsätzlich nicht. Es kommt darauf an, ob eine Wiederholungsgefahr besteht oder ob sich das (einmalige) Fehlverhalten auch in der Zukunft belastend auswirkt.

    Für den Arbeitgeber, der wegen eines Fehlverhaltens kündigen will, kommt erschwerend hinzu, dass eine solche Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung ausgesprochene Kündigung in der Regel unwirksam ist. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber durch eine Abmahnung, die auch bestimmten formellen Kriterien genügen muss, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Konsequenzen hinweisen. Erst bei einem erneuten Verstoß kann er dann wirksam kündigen. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine Abmahnung entbehrlich.