Betriebsrat kann innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen, die der Arbeitgeber mit Leiharbeitern besetzen will
Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, zu besetzende Arbeitsplätze vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes auszuschreiben (§ 93 BetrVG). Diese Ausschreibungspflicht gilt grundsätzlich auch für solche Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber mit Leiharbeitnehmern besetzen will. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 01.02.2011 entschieden (BAG, Beschluss vom 01.02.2011 – 1 ABR 79/09 ). In dieser Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht allerdings ausdrücklich nur mit solchen Arbeitsplätzen befasst, die der Arbeitgeber dauerhaft – das heißt für einen Zeitraum von voraussichtlich über einem Jahr – mit Leiharbeitern besetzen will.
Noch nicht ausdrücklich entschieden hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, was gilt, wenn der Arbeitgeber Arbeitsplätze nur vorübergehend – das heißt für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als einem Jahr – mit Leiharbeitern besetzen will. Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu befassen. Das Gericht entschied, dass der Betriebsrat auch dann die innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen verlangen kann, wenn der Arbeitgeber diese nur vorübergehend mit Leiharbeitern besetzen will (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.02.2012 – 6 TaBV 43/11).
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrats in jedem Fall verpflichtet, Arbeitsplätze, auf denen Leiharbeiter eingesetzt werden sollen, zuvor im Betrieb auszuschreiben. Auf die Dauer des Einsatzes des Leiharbeiters komme es nicht an. Die Ausschreibungspflicht bestehe auch bei nur kurzfristigen Einsätzen von Leiharbeitern. Selbst wenn ein Arbeitsplatz nur für wenige Tage mit einem Leiharbeiter besetzt werden soll, müsse der betroffene Arbeitsplatz vorher innerbetrieblich ausgeschrieben werden. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zum Einsatz des Leiharbeiters nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG verweigern.
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