Kündigung wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz
Ob eine missbräuchliche private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz den Ausspruch einer Kündigung rechtfertigt, hängt immer stark von den Umständen des Einzelfalles ab. Pauschale Aussagen hierzu lassen sich kaum treffen.
Im Grundsatz ist aber davon auszugehen, dass bei einer missbräuchlichen Internetnutzung zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden darf. In Ausnahmefällen kann eine Abmahnung allerdings auch entbehrlich sein und sogleich eine Kündigung ausgesprochen werden, z.B. bei extrem ausschweifender Nutzung oder dem Besuch von Internetseiten mit strafbarem Inhalt. Andererseits kann dem Arbeitgeber im Einzelfall sogar der Ausspruch einer bloßen Abmahnung und erst Recht der Ausspruch einer Kündigung verwehrt sein, wenn für den Arbeitnehmer völlig unklar ist, welche Regeln zur privaten Internetnutzung in einem Betrieb gelten. Dem Arbeitgeber bleibt dann lediglich noch die Möglichkeit, den Arbeitnehmer zu ermahnen bzw. eine Rüge seines Verhaltens auszusprechen.
Ist die private Internetnutzung verboten und hat der Arbeitgeber einen Verstoß gegen dieses Verbot bereits einmal wirksam abgemahnt, kann bei einem erneuten Verstoß in der Regel eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Entsprechendes gilt, wenn die private Nutzung zwar erlaubt ist, ein Arbeitnehmer aber – wiederholt – gegen die aufgestellten Nutzungsregeln verstößt.
Wiegt der Verstoß des Arbeitnehmers so schwer, dass dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist, kommt auch eine außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht.
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