Sonderkündigungsschutz
Bestimmte Arbeitnehmer genießen neben dem „Basiskündigungsschutz“ und dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen besonderen Kündigungsschutz (Sonderkündigungsschutz). Dabei handelt es sich um Arbeitnehmer, die der Gesetzgeber aus bestimmten Gründen als besonders schutzbedürftig ansieht.
Die wichtigsten Arbeitnehmergruppen, die Sonderkündigungsschutz genießen, ergeben sich aus der folgenden Übersicht:
Arbeitnehmergruppe | Zeitraum des Schutzes | Vorschriften |
Arbeitnehmer inPflegezeit | ab Ankündigung bis Beendigung der Pflegezeit | § 5 Pflegezeitgesetz |
Auszubildende | nach der Probezeit | § 22 BBiG |
Betriebsratsmitglieder | Amtszeit + 1 Jahr | § 15 KSchG, § 103 BetrVG |
Eltern in Elternzeit | ab Verlangen der Elternzeit | § 18 BEEG |
Mitglieder der Jugend-u. Auszubildenden-vertretung | Amtszeit + 1 Jahr | § 15 KSchG, § 103 BetrVG |
Personalratsmitglieder | Amtszeit + 1 Jahr | nach dem Bundes- u. den Landespersonal-vertretungsgesetzen |
Schwangere und Mütter | ab der Befruchtung bis 4 Monate nach Entbindung | § 9 MuSchG |
Schwerbehinderte | ab Behinderung / Eingang des Gleichstellungsantrags | §§ 85 ff. SGB IX |
Schwerbehinderten- Vertrauensleute | Amtszeit + 1 Jahr | § 96 Abs. 3 SGB IX, § 103 BetrVG |
Wahlbewerber u.Mitglieder des Wahlvorstands | ab Aufstellung des Wahlvorschlags bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses | § 15 KSchG |
Wehr- u.Zivildienstleistende | ab Zustellung des Einberufungsbescheides bis Beendigung des Dienstes | § 2 Arbeitsplatz- schutzgesetz, § 78 Abs. 1 ZDG |
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