Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verstößen des Arbeitgebers gegen mitbestimmte Dienstpläne
Verstößt ein Arbeitgeber mehrfach und erkennbar gegen Dienstpläne, die unter Beteiligung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG aufgestellt worden sind, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Unterlassung zukünftiger Verstöße verlangen und die Androhung eines Ordnungsgeldes gegen den Arbeitgeber erwirken. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall entschieden (BAG, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 ABR 77/10).
In dem entschiedenen Fall hatten Arbeitgeber und Betriebsrat Pausenzeiten in Dienst- und Schichtplänen festgelegt. Es kam dann dazu, dass einige Mitarbeiter die in diesen Plänen festgelegten Pausen nicht eingehalten und während der Pausenzeit gearbeitet haben. Der Betriebsrat verlangte daraufhin vom Arbeitgeber, für die Einhaltung der festgelegten Pausenzeiten zu sorgen. Nachdem es zu weiteren Verstößen gegen die festgelegten Pausenzeiten gekommen war, beantragte der Betriebsrat beim Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen, Arbeit während der in den Dienstplänen festgelegten Pausenzeiten anzuordnen oder zu dulden.
Der Betriebsrat hatte mit diesem Antrag sowohl beim Arbeitsgericht als auch in letzter Instanz beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Denn ihm stand wegen der Verstöße des Arbeitgebers gegen die von ihm mitbestimmten Dienstpläne ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten vorliegt. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht dann der Fall, wenn der Arbeitgeber mehrfach und erkennbar gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verstoßen hat. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben. Die Pflichtverletzung des Arbeitgebers lag in der Nichteinhaltung der mit dem Betriebsrat vereinbarten Dienstpläne. Diese Pflichtverletzung war nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts insbesondere deshalb als grob anzusehen, weil es offensichtlich sei, dass der Arbeitgeber nicht zur einseitigen Aufhebung der festgelegten Pausenzeiten befugt war.
Dem Betriebsrat hätte in dem entschiedenen Fall aber auch dann ein Unterlassungsanspruch zugestanden, wenn das Verhalten des Arbeitgebers nicht als “grobe” Pflichtverletzung einzustufen gewesen wäre. Denn der Betriebsrat hat bei der Aufstellung der Dienstpläne sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wahrgenommen. Durch das unzulässige Abweichen von den vereinbarten Dienstplänen hat der Arbeitgeber dieses Mitbestimmungsrecht verletzt. Dem Betriebsrat steht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG grundsätzlich immer ein Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahme zu. Dieser Anspruch setzt keine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG voraus (grundlegend: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.05.1994 – 1 ABR 24/93 ).
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