Befristeter Arbeitsvertrag

In der heutigen Arbeitswelt werden Arbeitsverträge häufig nur noch noch befristet abgeschlossen. Der Abschluss befristeter Verträge ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Diese Voraussetzungen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Danach setzt die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages grundsätzlich das Vorliegen eines sachlichen Grundes voraus, der es rechtfertigt, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Dauer, sondern nur für eine vorübergehende Zeit geschlosssen wird. Wenn kein solcher sachlicher Grund vorliegt, ist die Befristung unwirksam.

Bis zu einer Dauer von zwei Jahren ist die Befristung eines Arbeitsvertrages auch ohne sachlichen Grund zulässig. Dies gilt allerdings nur dann, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Wenn die Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam ist, besteht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein ganz normales unbefristetes Arbeitsverhältnis mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten.

Was wir für Sie tun können:

Für eine optimale Beratung und Betreuung benötigen wir von Ihnen – wenn möglich – die folgenden Unterlagen:

  • Ihren Arbeitsvertrag
  • Ihre letzten 3 Gehaltsabrechnungen (falls vorhanden)
  • Sonstige Ihnen vorliegende Unterlagen: Änderungsvereinbarungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Schreiben Ihres Arbeitgebers, …

Gern können Sie uns die genannten Unterlagen auch bereits vor dem Besprechungstermin per E-Mail, Fax oder Post einreichen. Dies gibt uns die Gelegenheit, Ihre Unterlagen bereits vorab intensiv zu prüfen.

Hier finden Sie beispielhaft einige Ergebnisse unserer Arbeit:

  • Beispiel für eine erfolgreiche Entfristungsklage (Stichworte: Bundesagentur für Arbeit, Projektbefristung)
  • Weiteres Beispiel für eine erfolgreiche Entfristungsklage (Stichworte: Lehrer, Vertretungsbefristung, Projektbefristung)
  • Weiteres Beispiel für eine erfolgreiche Entfristungsklage (Stichworte: Befristung zur Erprobung, in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund)

Weitere Informationen zum Thema Befristung eines Arbeitsverhältnisses finden Sie hier.

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