Arbeitnehmer-Haftung

Auch ein sorgfältiger Arbeitnehmer kann bei der Arbeiit Schäden verursachen. Müsste er hierfür nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln haften, könnte ihn dies leicht in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Denn häufig ist der entstandenen Schaden so groß, dass er in keinem Verhältnis zum Lohn steht. Ein Arbeitnehmer kann außerdem i. d. R. nicht selbst im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses seine Arbeit frei bestimmen, er hat keinen Einfluss darauf, wie der Betrieb organisiert ist und welche Arbeitsmittel es gibt. Der Arbeitgeber hingegen kann das Schadensrisiko in seinem Betrieb besser einschätzen und Vorkehrungen treffen, dass grade keine Schäden eintreten oder dass diese Schäden durch von ihm abgeschlossene Versicherungen abgedeckt sind.

Deshalb wird die Haftung des Arbeitnehmers nach ständiger Rechtsprechung gegenüber dem Arbeitgeber eingeschränkt nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Dieses wird mit einer angemessenen Verteilung des Betriebsrisikos begründet.

Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber

Wie ein Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis für Schäden gegenüber dem Arbeitgeber haftet, hängt nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs davon ab, was für ein Verschulden den Arbeitnehmer trifft. Es muss sich allerdings um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit handeln und der Schaden muss durch einen Arbeitnehmer oder Auszubildenden verursacht worden sein, damit diese Grundsätze eingreifen. Betrieblich veranlasst sind Tätigkeiten, die ein Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers vornimmt oder mit denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich beschäftigt ist. Das Gegenteil von einer betrieblich veranlassten Tätigkeit ist eine privat veranlasste Tätigkeit, für die die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs grade nicht gelten.

Es ist zu beachten, dass nach § 619 a BGB der Arbeitgeber das Verschulden des Arbeitnehmers beweisen muss.

Es ist außerdem zu beachten, dass die Haftungsbegrenzungen nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs keine Anwendung finden, wenn der Arbeitnehmer haftpflichtversichert ist und seine Versicherung den Schaden begleicht. Grund dafür ist, dass dann der Arbeitnehmer nicht schutzbedürftig ist, da seine Versicherung ja für den Schaden aufkommt und nicht er selbst.

Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit

Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht. Leichteste Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn man sich sagen kann: Das kann grundsätzlich jedem mal passieren. Leichteste Fahrlässigkeit wird daher bei kleineren Fehlern oder Versehen angenommen. Beispiel: Nach dem Waschen des Autos rutscht ein Tankwart mit nasser Schuhsohle vom Bremspedal ab.

Im Straßenverkehr wird leichteste Fahrlässigkeit hingegen so gut wie nie angenommen werden. Dort ist man sogar relativ schnell bei der groben Fahrlässigkeit.

Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit

Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden gequotelt, d. h. zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber nach einer bestimmten Quote z. B. 40 / 60 aufgeteilt. Mittlere Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn man sich sagt: Das sollte grundsätzlich nicht passieren. Mittlere Fahrlässigkeit liegt also vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, ihn aber kein besonders schwerer Vorwurf trifft.

Als Kriterien zur Ermittlung der Schadensquote werden vor allem herangezogen:

  • Grad des Verschuldens innerhalb der mittleren Fahrlässigkeit
  • das Verhältnis des Gehalts des Arbeitnehmers zu den Vermögenswerten, die von ihm betreut werden
  • die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit: je höher die Gefahr ist, dass bei der von dem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit ein Schaden eintritt, desto geringer haftet der Arbeitnehmer
  • ob es dem Arbeitgeber möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Versicherung gegen den eingetretenen Schaden abzuschließen – dieses wäre beispielsweise bei einer abzuschließenden Vollkaskoversicherung bei Neuwagen i. d. R. der Fall. Dann müsste der Arbeitnehmer nur den Schaden bis zur Höhe der Selbstbeteiligung ersetzen, die angefallen wäre, wenn der Arbeitgeber die Kaskoversicherung abgeschlossen hätte. Bei gebrauchten Autos muss man im Einzelfall schauen, ob im Hinblick auf das Alter und den Wert des Autos es dem Arbeitgeber zumutbar war, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen.
  • die Höhe des Schadens
  • die Arbeitsbelastung des Arbeitnehmers
  • das Vorverhalten des Arbeitnehmers, d.h. ob dem Arbeitnehmer z. B. früher auch häufig Fehler passiert sind
  • die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
  • die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit
  • die Berufserfahrung des Arbeitnehmers
  • die Ausbildung des Arbeitnehmers
  • die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers
  • ein Mitverschulden des Arbeitgebers.

Als Richtschnur gilt nach einer neueren Rechtsprechung, die allerdings noch nicht vollständig gefestigt ist, dass ein Arbeitnehmer bei mittlerer Fahrlässigkeit bis etwa zum dreifachen seines Bruttomonatsgehalts haftet.

Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz

Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich voll. Grobe Fahrlässigkeit wird angenommen, wenn man sich sagt: Das darf nicht passieren. Der Arbeitnehmer muss dafür die verkehrserforderliche Sorgfalt besonders schwer verletzt haben und sich über Verhaltensregeln hinwegsetzen, die im konkreten Fall eigentlich jedem einleuchten müssten. Diese wird besonders häufig im Straßenverkehr vorkommen. Beispiel: Der Arbeitnehmer fährt über eine rote Ampel oder er telefoniert ohne Freisprechanlage mit seinem Handy während er Auto fährt.

Eine Ausnahme von der vollen Haftung wird nur gemacht, wenn ein besonders hoher Schaden eingetreten ist und dadurch eine Existenzgefährdung des Arbeitnehmers vorliegt und kein Fall von gröbster Fahrlässigkeit gegeben ist. Wenn diese Ausnahme vorliegt, wird wiederum eine Quotelung des Schadens vorgenommen. Gröbste Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts immer gegeben, wenn es durch den Schaden zu einer akuten Gefährdung von Menschenleben gekommen ist.

Bei Vorsatz haftet der Arbeitnehmer immer voll. Der Vorsatz des Arbeitnehmers muss sich dabei allerdings auf den Schaden und nicht bloß auf die Pflichtverletzung beziehen. Der Arbeitnehmer muss also wollen, dass er z. B. dadurch, dass er einen Kugelschreiber in die Maschine steckt, die ganze Maschine kaputt macht.

Mankohaftung und Mankoabrede

Unter Mankohaftung versteht man die Haftung eines Arbeitnehmers für einen Schaden, der dem Arbeitgeber dadurch entsteht, dass der Waren- oder Kassenbestand, der ihm anvertraut ist, eine Fehlmenge oder -betrag aufweist. Beispiel: Am Abend macht die Kassiererin im Supermarkt Kassensturz und stellt fest, dass zu wenig Geld in der Kasse ist.

Die Mankohaftung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung. Eine spezielle Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer verschuldensunabhängig für das Manko haften soll – eine sog. Mankoabrede -, ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer nur bis zu Höhe der vereinbarten Vergütung – des sog. Mankogeldes – haften soll. Beispiel: Im Spielkasino bekommt der Mitarbeiter A jeden Monat 50 € Erfolgsprämie dafür, dass der Kassenbestand im Spielkasino stimmt. Weist der Kassenbestand ein Minus von 100 € aus, dann ist die Mankoabrede nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer dann die Erfolgsprämie i. H. d. 50 € nicht bekommt. Die Mankoabrede wäre jedoch nicht zulässig, wenn der Mitarbeiter verschuldensunabhängig für die vollen 100 € aufkommen müsste. Vereinfacht gesagt ist die Mankoabrede nur zulässig, wenn dem Arbeitnehmer durch sie allein die Chance einer zusätzlichen Vergütung für die erfolgreiche Verwaltung eines Kassen- oder Warenbestandes bekommt. Das Mankogeld muss also eine Erfolgsprämie für den Fall, dass der Waren- oder Kassenbestand stimmt, darstellen. Grund dafür ist, dass ansonsten eine Verschärfung der beschränkten Arbeitnehmerhaftung eintreten würde.

Wenn die Mankoabrede gegen diese Grundsätze verstößt, ist sie unzulässig und damit unwirksam. Wenn ein zu niedriges Mankogeld bereits ausgezahlt worden ist, kann der Arbeitnehmer sich freuen: er braucht dieses dem Arbeitgeber i. d. R. nicht zurückzuzahlen. Ein Bereicherungsanspruch wäre wegen §§ 814, 817 BGB ausgeschlossen.

Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten

Bei einer Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten kann dem Arbeitnehmer ein Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber zustehen, wenn der Schaden bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Beispiel: Der Arbeitnehmer ist Baggerführer und beschädigt bei den Baggerarbeiten ein fremdes Auto.

Der Arbeitnehmer haftet hier dem Dritten gegenüber zunächst nach den allgemeinen Grundsätzen und nicht nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Diese gelten nämlich nur zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Der Arbeitnehmer kann sich also dem Dritten gegenüber, den er geschädigt hat, nicht auf seine beschränkte Arbeitnehmerhaftung berufen, weil er beispielsweise den Schaden nur mit mittlerer Fahrlässigkeit verursacht hat und deshalb seinem Arbeitgeber gegenüber nur zu z. B. 40 % haftet. So haftet der Arbeitnehmer im Beispielsfall voll gegenüber den Dritten, wenn diesen kein Mitverschulden trifft. Er hat jedoch einen Rückgriffsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber in Höhe der Quote, die nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs auf diesen entfallen, im vorliegenden Fall also i. H. v. 60 %, da er selbst ja nur für den Schaden zu 40 % haftet. Wenn der Arbeitnehmer dem Dritten den Schaden noch nicht ersetzt hat, kann er von seinem Arbeitgeber verlangen, dass er die Zahlung direkt an den Dritten in Höhe der Quote vornimmt, im Beispielsfall also, dass er direkt an den Dritten 60 % des angefallenen Schadens überweist. Der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber ergibt sich aus § 670 BGB i. V. m. § 254 BGB.

Haftung gegenüber Dritten bei Insolvenz des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitgeber insolvent ist, hat der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keinen Wert. Beispiel: Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch i. H. v. 60 % für einen Schaden, den er bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit einem Dritten zugefügt hat. Da der Arbeitgeber insolvent ist, wird der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber aber kein Geld bekommen. Dieses Risiko muss nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Arbeitnehmer tragen. Dieses sei nach ein typisches Risiko des Antragsstellers in der Insolvenz. Der Arbeitnehmer kann also nicht nur die 40 %, die er selbst nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu tragen hätte, dem Dritten ersetzen.

Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen

Bei der Haftung des Arbeitnehmers und des Unternehmers gegenüber seinen Arbeitskollegen bzw. Beschäftigten und den in §§ 2-6 SGB VII genannten Personen sind einige Besonderheiten zu beachten:

Die Haftung ist in den meisten Fällen nach §§ 104, 105 SGB VII eingeschränkt. Dieses liegt daran, dass der Unternehmer dazu verpflichtet wird, eine gesetzliche Unfallversicherung abzuschließen, die zu einer Art Haftpflichtversicherung des Unternehmers und seiner Beschäftigten für Personenschäden gegenüber Arbeitskollegen bzw. Beschäftigte infolge von Arbeitsunfällen führt. Außerdem soll das Betriebsklima nicht durch Gerichtsprozesse einzelner Beschäftigter untereinander oder mit dem Unternehmer gefährdet werden. Durch die gesetzliche Unfallversicherung soll aber auch gewährleistet werden, dass der Geschädigte im Falle eines Personenschadens nicht deshalb seinen Schaden nicht ersetzt bekommt, weil der Unternehmer oder sein Kollege zahlungsunfähig ist.

Es muss bei der Haftung zwischen Personen- und Sachschäden unterschieden werden.

Bei Personenschäden

Bei Personenschäden, die ein Arbeitnehmer oder Unternehmer einem nach §§ 2-6 SGB VII versicherten Personenkreis durch einen Unfall zugefügt hat, der bei einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist, greift die gesetzliche Unfallversicherung ein. Träger der Unfallversicherung sind in erster Linie die Berufsgenossenschaften. Die Unfallversicherung wird durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber finanziert.

Bei dem versicherten Personenkreis nach §§ 2-6 SGB VII handelt es sich in erster Linie um die bei dem Unternehmen beschäftigten Personen, also um Arbeitskollegen, aber auch um Personen, die wie Beschäftigte behandelt werden. Beispiel: Geschützt sind neben den Auszubildenden, Arbeitern und Angestellten eines Supermarktes auch der Besitzer und Fahrer einer anderen Firma, die beim Einräumen der Ware hilft.

Unfälle sind nach § 8 I 2 SGB VII zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen und die nach § 8 I 1 SGB VII in einem rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang zu der unfallversicherten Tätigkeit steht. Was alles unter eine versicherte Tätigkeit fällt, ergibt sich aus § 8 II SGB VII. Dabei handelt es sich hauptsächlich um betriebliche Tätigkeit von Beschäftigten und das Zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Der Arbeitsunfall muss zu dem Personenschaden geführt haben.

Ein Personenschaden liegt gem. § 8 I 2 SGB VII vor, wenn es zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod eines Menschen gekommen ist.

Außerdem ist erforderlich, dass es grade durch den Unfall zu dem Personenschaden gekommen ist. Der Unfall muss dabei die wesentliche Ursache für den Personenschaden dargestellt haben.

Bei dem Schädiger muss es sich um den Unternehmer oder einen Arbeitskollegen handeln, §§ 104 I, 105 I SGB VII. Zu beachten ist, dass der Arbeitskollege nicht zum Betrieb gehören, sondern nur eine betriebliche Tätigkeit vorgenommen haben muss.

Darüber hinaus darf der Arbeitsunfall nicht vorsätzlich, also mit Absicht, herbeigeführt worden oder bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr entstanden sein. Vorsatz liegt auch vor, wenn der Schädiger den Unfall nur für möglich gehalten hat, aber diesen billigend in Kauf genommen hat. Bei Vorsatz oder bei Verursachung des Unfalls im allgemeinen Verkehr sind die Arbeitnehmer den Arbeitskollegen, den nach §§ 2-6 SGB VII versicherten Personen oder ihren Hinterbliebenen selbst zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet neben der gesetzlichen Unfallversicherung, § 105 I SGB VII. Dieses beruht bei einem Unfall bei der Teilnahme im allgemeinen Verkehr auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer. Der Vorsatz muss sich allerdings auf den Eintritt des konkreten Schadens bezogen haben, d. h. der Arbeitnehmer muss es grade gewollt haben, dass durch sein konkretes Verhalten der eingetretene Schaden verursacht wurde. Es reicht nicht aus, dass sich der Vorsatz auf die Verletzung der Unfallverhütungsvorschrift oder -vorschriften bezogen hat.

Wenn diese Voraussetzungen alle vorliegen, haftet die gesetzliche Unfallversicherung. Das hat zur Folge, dass der Arbeitskollege oder die nach §§ 2-6 SGB VII versicherte Person oder ihre Hinterbliebenen kein Schmerzensgeld bekommen. Außerdem zahlt die gesetzliche Unfallversicherung diesen Personen i. d. R. weniger Geld aus, als wenn ein Privatmann Schadensersatz leisten müsste.

Bei Sachschäden

Die Sonderregeln des SGB VII finden nur Anwendung, wenn ein Personen- nicht aber, wenn ein Sachschaden vorliegt. Hier haften der Arbeitnehmer und der Unternehmer also nach allgemeinen Grundsätzen. Der Arbeitnehmer haftet demnach grundsätzlich erst einmal voll gegenüber seinem Arbeitskollegen, wenn er diesem einen Sachschaden zugefügt hat, er hat aber je nach dem Grad seines Verschuldens einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber.

Für betrieblich veranlasste Sonderschäden des Arbeitnehmers selber haftet hingegen der Arbeitgeber nach § 670 BGB analog voll auch wenn diesen kein Verschulden trifft. Beispiel: Der Arbeitgeber bittet den Arbeitnehmer mit seinem Privatauto zum Baumarkt zu fahren und dort Sachen für den Betrieb zu besorgen. Auf dem Parkplatz des Baumarktes wird das Auto beschädigt von einem Unbekannten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Schaden an seinem Privatauto ersetzen.

Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer aber grundsätzlich nicht für Schäden, die er nach der Natur der Sache normalerweise hinnehmen muss, wie z. B. die normale Kleiderabnutzung, die ein Arbeitnehmer während seines Arbeitsalltags erleidet. Ebenso haftet er nicht für Schäden, die in den persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers fallen. Beispiel: Für einen Schaden am Pkw, den der Arbeitnehmer aus Bequemlichkeit einsetzt.

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