Abfindung
Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder sogar beide Arbeitsvertragsparteien zugleich können – aus welchen Gründen auch immer – den Wunsch haben, das zwischen Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zu beenden. Für einen Arbeitnehmer wird es aber oftmals keinen Sinn machen, den Arbeitsplatz „einfach so“ aufzugeben. Denn ein Arbeitnehmer hat aufgrund seines Arbeitsvertrages eine äußerst starke Rechtsposition, die ihm gegen seinen Willen niemand so leicht entziehen kann (bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes). Will der Arbeitnehmer diese Rechtsposition nicht „verschenken“, wird er nur dann bereit sein, aus seinem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, wenn ihm als Gegenleistung eine Abfindung in einer angemessenen Höhe gezahlt wird.
In bestimmten Fällen haben Arbeitnehmer bereits ohne Abfindungsverhandlungen mit ihrem Arbeitgeber führen zu müssen einen „echten“ einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung.
In vielen Fällen lässt sich die Zahlung einer Abfindung aber nur dadurch erreichen, dass man mit dem Arbeitgeber Verhandlungen über ein Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung führt. Das Führen von Verhandlungen über eine Abfindung kann insbesondere in den folgenden Situationen Sinn machen:
- der Arbeitgeber hat bereits eine Kündigung ausgesprochen
- der Arbeitgeber hat eine Kündigung in Aussicht gestellt
- der Arbeitgeber hat eine Abmahnung ausgesprochen
- der Arbeitgeber hat in irgendeiner Form den Wunsch geäußert, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen
- der Arbeitgeber hat bereits den Abschluss eines Aufhebungsvertrages angeboten
- der Arbeitnehmer befindet sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis und es bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Befristung
Weitere Informationen zum Thema Abfindung finden Sie hier.
Was wir beim Thema Abfindung für Sie tun können:
Für eine optimale Beratung und Betreuung benötigen wir von Ihnen – wenn möglich – die folgenden Unterlagen:
- Ihren Arbeitsvertrag
- Ihre letzten 3 Gehaltsabrechnungen (falls vorhanden)
- Sonstige Ihnen vorliegende Unterlagen: z.B. Kündigungsschreiben, Änderungsvereinbarungen, Abmahnungen, Aufhebungsvertrag, Schreiben Ihres Arbeitgebers, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, usw.)
Gern können Sie uns die genannten Unterlagen auch bereits vor dem Besprechungstermin per E-Mail, Fax oder Post einreichen. Dies gibt uns die Gelegenheit, Ihre Unterlagen bereits vorab intensiv zu prüfen.
Hier finden Sie beispielhaft einige Ergebnisse unserer Arbeit:
- Beispiel für einen im Kammertermin geschlossenen Abfindungsvergleich
- Beispiel für einen im schriftlichen Verfahren geschlossenen Abfindungsvergleich
- Beispiel für einen in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Abfindungsvergleich
- Beispiel für einen gerichtlichen Vergleich mit Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung
- Beispiel für einen gerichtlichen Vergleich mit Abfindung und Turboklausel nach betriebsbedingter Kündigung
- Beispiel für einen gerichtlichen Vergleich mit Abfindung nach verhaltensbedingter Kündigung
- Beispiel für einen außergerichtlich abgeschlossenen Abwicklungsvertrag mit Abfindung
- Weiteres Beispiel für einen gerichtlichen Vergleich mit Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung
- Weiteres Beispiel für einen gerichtlichen Vergleich mit Abfindung nach betriebsbedingter Kündigung
- Beispiel für einen gerichtlichen Vergleich mit Abfindung nach einer Kündigung und ausführlicher Zeugnisregelung
- Weiteres Beispiel für einen gerichtlichen Vergleich mit Abfindung und Turboklausel nach betriebsbedingter Kündigung
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