Anwälte für Arbeitnehmer – Schwerpunkt Arbeitsrecht
Dr. Kluge Fischer-Lange Rechtsanwälte ist eine auf das Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Hannover. Wir beraten und vertreten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bundesweit in allen Fragen des individuellen Arbeitsrechts – außergerichtlich, vor allen Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten sowie vor dem Bundesarbeitsgericht. Pro Jahr bearbeiten wir mehrere hundert arbeitsrechtliche Mandate.
In welchen Konstellationen wir Sie vertreten
Arbeitnehmer kommen typischerweise mit einer dieser Konstellationen zu uns:
- Sie haben eine Kündigung erhalten und wollen sich dagegen wehren oder eine angemessene Abfindung aushandeln.
- Ihr Arbeitgeber hat Ihnen einen Aufhebungsvertrag vorgelegt, den Sie vor der Unterschrift prüfen lassen wollen.
- Sie sind in eine zu niedrige Entgeltgruppe eingruppiert und möchten Ihre Höhergruppierung und etwaige Nachzahlungen durchsetzen.
- Ihr Arbeitgeber schuldet Ihnen Lohn, Gehalt, Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung oder eine sonstige Zahlung.
- Sie haben eine Abmahnung erhalten und wollen prüfen lassen, ob sie aus der Personalakte entfernt werden muss.
- Sie sind in einem befristeten Arbeitsverhältnis und wollen die Wirksamkeit der Befristung prüfen lassen.
- Sie wollen ein qualifiziertes Arbeitszeugnis durchsetzen oder den Inhalt eines erteilten Zeugnisses korrigieren lassen.
- Ihr Arbeitgeber hat eine Versetzung, einen geänderten Arbeitsort oder andere wesentliche Vertragsänderungen angeordnet.
In all diesen Konstellationen prüfen wir kurzfristig Ihre Rechtslage, schätzen Ihre Erfolgsaussichten realistisch ein und entwickeln mit Ihnen das weitere Vorgehen.
Unsere fachlichen Schwerpunkte
Kündigung und Kündigungsschutz
Wir vertreten Arbeitnehmer in Kündigungsschutzklagen vor den Arbeitsgerichten – bei betriebsbedingten, verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungen ebenso wie bei außerordentlichen Kündigungen. Innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung muss Klage erhoben werden; danach ist eine Anfechtung in aller Regel nicht mehr möglich. Mehr zum Kündigungsschutz →
Abfindung
In vielen Kündigungssachen lässt sich für den Mandanten eine Abfindung aushandeln, deren Höhe oft erheblich über der gesetzlichen oder tariflichen Mindestabfindung liegt. Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage und das Verhandlungsgeschick im konkreten Fall. Mehr zur Abfindung →
Aufhebungsvertrag
Aufhebungsverträge werden Arbeitnehmern häufig kurzfristig und mit Zeitdruck vorgelegt. Vor der Unterschrift sollten die Klauseln zu Beendigungsdatum, Abfindung, Freistellung, Resturlaub, Zeugnis und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld geprüft werden – sonst verlieren Arbeitnehmer regelmäßig erhebliche Ansprüche. Mehr zum Aufhebungsvertrag →
Eingruppierung
Wer nach einem Tarifvertrag oder einer Entgeltordnung vergütet wird, hat Anspruch auf die zutreffende Eingruppierung. Wir prüfen Ihre Tätigkeit anhand der einschlägigen Tätigkeitsmerkmale und setzen die Korrektur Ihrer Eingruppierung und etwaige Nachzahlungen durch – insbesondere im öffentlichen Dienst und in tarifgebundenen Betrieben. Mehr zur Eingruppierung →
Lohn und Gehalt
Wir setzen Zahlungsansprüche von Arbeitnehmern außergerichtlich und vor den Arbeitsgerichten durch – von rückständigem Gehalt über Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung, Bonus- und Provisionsansprüche bis hin zur Vergütung in Annahmeverzug. Mehr zu Lohn und Gehalt →
Abmahnung
Eine unberechtigte Abmahnung in der Personalakte kann später als Grundlage für eine verhaltensbedingte Kündigung herangezogen werden. Wir prüfen die Wirksamkeit der Abmahnung und setzen ihre Entfernung aus der Personalakte durch. Mehr zur Abmahnung →
Befristeter Arbeitsvertrag
Befristungen ohne Sachgrund und sachgrundlose Befristungen folgen strengen formellen Voraussetzungen. Ist die Befristung unwirksam, besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Wir prüfen Befristungsabreden und setzen die Entfristung im Rahmen einer Entfristungsklage durch. Mehr zum befristeten Arbeitsvertrag →
Öffentlicher Dienst
Im öffentlichen Dienst gelten arbeitsrechtliche Besonderheiten, insbesondere aus dem TVöD, TV-L und vergleichbaren Tarifwerken. Wir vertreten Angestellte im öffentlichen Dienst in allen arbeitsrechtlichen Fragen – von der Eingruppierung über tarifliche Sonderregelungen bis hin zu Kündigungssachen. Mehr zum Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst →
Besondere Mandantengruppen
Neben Arbeitnehmern aller Branchen vertreten wir regelmäßig auch:
Leitende Angestellte und Führungskräfte
Bei leitenden Angestellten gelten arbeitsrechtliche Besonderheiten – etwa zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes, zur Beteiligung des Betriebsrats und zur Abgrenzung gegenüber dem Sprecherausschuss. Wir kennen die typischen Konstellationen und vertreten leitende Angestellte in Trennungssachen, bei Vertragsverhandlungen und in Auseinandersetzungen um Boni, Tantiemen und sonstige variable Vergütungsbestandteile.
Schwerbehinderte Beschäftigte
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX. Eine Kündigung ist ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Wir vertreten schwerbehinderte Beschäftigte in Kündigungssachen, vor dem Integrationsamt und in sonstigen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen.
Angestellte im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst gelten Sonderregelungen aus den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes und aus dem Dienstrecht der jeweiligen Trägerkörperschaft. Wir vertreten Angestellte von Bund, Ländern, Kommunen sowie öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen.
Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter
Im Außendienst und im Handelsvertreterrecht stellen sich besondere Fragen – zu Provisionen, Kundenschutz, Wettbewerbsverbot, Ausgleichsansprüchen nach § 89b HGB und zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und selbständigen Handelsvertretern.
Freie Mitarbeiter und Scheinselbständige
Wer als „freier Mitarbeiter“ beschäftigt ist, kann unter Umständen tatsächlich Arbeitnehmer sein – mit allen daraus folgenden Ansprüchen (Kündigungsschutz, Urlaub, Lohnfortzahlung, Sozialversicherung). Wir prüfen die rechtliche Einordnung Ihrer Beschäftigung anhand der ständigen Rechtsprechung des BAG.
Wie wir arbeiten
Erstberatung zu festem Preis. Für die erste Beratung berechnen wir 90 € (inkl. MwSt.). Diese Gebühr entfällt, wenn wir über die Erstberatung hinaus für Sie tätig werden. Eine Ausnahme besteht für Erstberatungen in Eingruppierungssachen.
Klärung mit der Rechtsschutzversicherung. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, fragen wir kostenlos bei Ihrer Versicherung an, ob sie die Kosten Ihres Falles übernimmt. Auch die weitere Korrespondenz mit der Versicherung berechnen wir nicht gesondert.
Kostentransparenz. Unsere Gebühren bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Vor der Mandatsannahme erläutern wir Ihnen detailliert, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen und welches Kostenrisiko mit dem weiteren Vorgehen verbunden ist.
Beratung auch ohne Kanzleibesuch. In vielen Fällen ist ein persönlicher Termin in unseren Kanzleiräumen nicht erforderlich. Beratung und Vertretung können auch vollständig per Telefon, E-Mail oder Videogespräch erfolgen. Mandanten erreichen uns aus dem gesamten Bundesgebiet auf diesem Weg.