Kosten

Die Gebühren für die rechtsanwaltliche Tätigkeit sind – mit Ausnahme der Gebühren für eine bloße Beratung – im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich festgelegt. Daraus folgt, dass die in einer bestimmten Angelegenheit anfallenden Rechtsanwaltsbühren bei jedem Anwalt grundsätzlich gleich hoch sind. Einem Rechtsanwalt ist es grundsätzlich untersagt,  geringere Gebühren zu verlangen als im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz festgelegt.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, brauchen Sie sich über die anfallenden Kosten zumeist keine Gedanken zu machen.

Gerne nehmen wir für Sie zunächst kostenlos und unverbindlich Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung auf und klären, ob Ihre Versicherung in Ihrem konkreten Fall die Kosten übernimmt.

Lehnt Ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme ab, können Sie frei entscheiden, ob Sie uns dennoch mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen, oder nicht. Für die von uns mit Ihrer Rechtsschutzversicherung geführte Korrespondenz entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Unsere Gebühren

Die konkrete Berechnung unserer Gebühren hängt von Art und Umfang unserer Tätigkeit ab:

Erstberatung

Eine Erstberatung kostet bei uns 90,- € inkl. MwSt. (Ausnahme: Erstberatungen in Eingruppierungssachen). Die Erstberatung ist eine einmalige pauschale, überschlägige mündliche Beratung.

Sollten wir Sie nach erfolgter Beratung in derselben Angelegenheit auch gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, entfallen die Gebühren für die Erstberatung nachträglich.

Für Betriebsräte ist das erste Beratungsgespräch kostenlos.

Ausführlichere Beratung

Geht die Beratung dem Umfang nach über eine bloße Erstberatung hinaus, schlagen wir Ihnen ein angemessenes Honorar vor, dessen Höhe sich nach Umfang und Schwierigkeit der Beratung richtet.

Sollten wir Sie in derselben Angelegenheit auch gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, entfällt die Gebühr für die Beratung nachträglich.

Außergerichtliche Vertretung

In den Fällen, in denen wir Sie außergerichtlich vertreten, berechnen wir unsere Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die konkrete Berechnung der Gebühren richtet sich dabei zumeist nach dem Gegenstandswert. In bestimmten Fällen kann es sein, dass die Gegenseite die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu übernehmen hat.

Über die Höhe der in Ihrem konkreten Fall entstehenden Gebühren geben wir Ihnen gern Auskunft. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf. Die Auskunft ist kostenlos und unverbindlich.

Prozessführung

Auch in den Fällen, in denen wir für Sie einen Prozess führen, bestimmen sich die Gebühren nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Eine ausführliche Beratung über die bei einem Gerichtsprozess voraussichtlich anfallenden Kosten ist eine Selbstverständlichkeit. Auch hier kann die Gegenseite in bestimmten Fällen die Gebühren zu tragen haben.

Über die Höhe der in Ihrem konkreten Fall entstehenden Gebühren geben wir Ihnen gern Auskunft. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt mit uns auf. Die Auskunft ist kostenlos und unverbindlich.

Kostenübernahme durch die Staatskasse: Prozesskostenhilfe

Wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Anwaltskosten für einen Gerichtsprozess aufzubringen, kann Ihnen ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Staatskasse zustehen.

Wird Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt – je nach Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen – von der Staatskasse getragen. Wir beraten Sie gern, ob es in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen.

Können wir Ihnen helfen?

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Wir melden uns so schnell wie möglich bei Ihnen.

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