Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

Die Weigerung des Arbeitnehmers, die von ihm nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – eine Kündigung rechtfertigen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer auch wirklich verpflichtet war, die vom Arbeitgeber verlangte Arbeitsleistung zu erbringen. Ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, eine bestimmte ihm vom Arbeitgeber zugewiesene Tätigkeit auszuführen, richtet sich in erster Linie nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages.

Beispiel (1):

Der Arbeitnehmer A ist nach seinem Arbeitsvertrag als Sachbearbeiter eingestellt. Würde der Arbeitgeber den A anweisen, das Geschirr abzuwaschen, dürft der A diese Tätigkeit verweigern. Denn wer als Sachbearbeiter eingestellt ist, dem dürfen keine Reinigungsaufgaben zugewiesen werden. Der Arbeitgeber könnte wegen der Weigerung keine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

Beispiel (2):

Die Arbeitnehmerin A arbeitet in einer Filiale einer Supermarktkette in Hamburg. In ihrem Arbeitsvertrag ist als Arbeitsort Hamburg eingetragen. Der Arbeitgeber möchte nun, dass A ab sofort im Markt in Hannover arbeitet. A darf sich zu Recht weigern, in Hannover zu arbeiten, da der vertraglich vereinbarte Arbeitsort Hamburg ist.

Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ist auch dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer ein sogenanntes Leistungsverweigerungsrecht zusteht, so dass er ebenfalls berechtigterweise die Arbeit verweigern durfte. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht kann u.a. in folgenden Fällen bestehen:

  • der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitnehmer noch offene Lohnforderungen
  • der Arbeitgeber verletzt Arbeitsschutzvorschriften
  • bei Anordnung unzulässiger Mehrarbeit
  • bei Pflichtenkollisionen
  • bei Gefahr für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers
  • wenn der Arbeitnehmer die verlangte Tätigkeit aufgrund eines Gewissenskonflikts oder Glaubenskonflikts nicht ausüben kann

Eine wirksame Kündigung wegen Arbeitsverweigerung setzt in der Regel weiterhin voraus, dass der Arbeitnehmer bereits zuvor einmal die Arbeit verweigert hat und der Arbeitgeber ihn wegen dieser vorausgegangenen Arbeitsverweigerung wirksam abgemahnt hat.

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