Eine verhaltensbedingte Kündigung kann aber dann gerechtfertigt sein, wenn die kritische Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung einzustufen ist oder wenn es sich um eine ehrverletzende Äußerung handelt.
Eine mehrdeutige Äußerung muss ausgelegt werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine für den Arbeitnehmer ungünstigere Auslegungsmöglichkeit bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eine Kündigung nur dann zugrunde gelegt werden darf, wenn eine andere Deutung der Äußerung ausgeschlossen werden kann.
