Privattelefonate sind deshalb grundsätzlich nur dann als Kündigungsgrund geeignet, wenn das Führen von privaten Telefongesprächen zuvor vom Arbeitgeber ausdrücklich verboten worden ist. Weitere Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist aber in der Regel, dass bereits einmal ein Verstoß gegen dieses Verbot mit einer Abmahnung gerügt worden ist.
Ausnahmen von diesen Grundätzen können dann gelten, wenn private Telefonate in besonders großem Umfang auf Kosten des Arbeitgebers geführt werden. Wie bei sämtlichen verhaltensbedingten Kündigungsgründen kommt es jedoch immer auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
