Aber Achtung: Um für den Arbeitgeber eine gewisse Rechtssicherheit herbeizuführen, hat der Gesetzgeber in § 4 KSchG eine Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung für den Arbeitnehmer vorgesehen. Der Arbeitnehmer muss die Kündigung innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach ihrem Zugang mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angreifen. Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG auch dann als wirksam, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen für Ihre Wirksamkeit vorlagen.
Die Voraussetzungen einer wirksamen ordentlichen Kündigung im Überblick:
1. Ordnungsgemäße Kündigungserklärung
2. Einhaltung der Schriftform
3. Angabe von Kündigungsgründen (nur wenn individual-, kollektivertraglich oder gesetzlich vorgesehen)
4. Einhaltung der Kündigungsfrist
5. Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer
6. Bei Ausspruch der Kündigung durch einen Vertreter des Arbeitgebers: Voraussetzungen der Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB
7. Kein allgemeiner Nichtigkeitsgrund:
- Verletzung von Grundrechten i.V.m. § 134 bzw. § 138 BGB
- Verstoß gegen gesetzliches Verbot, § 134 BGB
- Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 BGB
- Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB
- Diskriminierende Kündigung, § 7 Abs. 1 AGG oder §§ 138, 242 BGB
8. Kein Ausschluss der ordentlichen Kündigung
- durch Gesetz (z.B. § 9 Mutterschutzgesetz)
- durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
9. Zustimmungs- und Anzeigebedürftigkeit, z.B. nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz, §§ 85 ff. SGB IX, § 17 KSchG
10. Soziale Rechtfertigung der Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) = Vorliegen eines Kündigungsgrundes:
- betriebsbedingter Grund
- personenbedingter Grund
- verhaltensbedingter Grund
11. Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bzw. ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats
