Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst werden aufgrund der von ihnen ausgeübten Tätigkeit bestimmten Entgeltgruppen zugeordnet, nach der sich die Höhe ihrer Vergütung richtet. Die Zuordnung von Tätigkeiten zu Entgeltgruppen wird als Eingruppierung bezeichnet. Nun kann es vorkommen, dass ein öffentlicher Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit überträgt, die einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen ist als die bisherige Tätigkeit. Eine derartige Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hat grundsätzlich zur Folge, dass der Arbeitnehmer dann auch höher einzugruppieren ist und er einen Anspruch auf Bezahlung nach der höheren Entgeltgruppe hat.
Schon wegen dieses höheren Vergütungsanspruchs hat ein Arbeitnehmer in der Regel ein Interesse daran, dass ihm die höherwertige Tätigkeit nicht wieder entzogen wird, sondern dass er diese möglichst lange oder sogar auf Dauer behält. Häufig wird die höherwertige Tätigkeit vom Arbeitgeber aber gerade nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend übertragen. In diesen Fällen stellt sich für Arbeitnehmer, die die höherwertige Tätigkeit länger oder dauerhaft ausüben wollen, die Frage, ob die zeitliche Begrenzung der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zulässig ist. Da nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes die dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit den Regelfall und die nur vorübergehende Übertragung die Ausnahme darstellen soll, ist die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Wann ist die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zulässig?
Zulässig ist die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nur dann, wenn sie “billigem Ermessen” entspricht. Entspricht die zeitliche Begrenzung der Übertragung nicht “billigem Ermessen”, ist diese praktisch unwirksam. In einem solchen Fall ist vom Arbeitsgericht über die Dauer der Übertragung zu entscheiden. In der Regel wird dann vom Arbeitsgericht entschieden, dass die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zeitlich unbegrenzt ist. Dem Arbeitnehmer steht in diesem Fall dauerhaft eine Bezahlung nach der höheren Vergütungsgruppe zu.
Bei der Beantwortung der Frage, ob die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit “billigem Ermessen” entspricht, haben die Arbeitsgerichte unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und höheren Vergütung überwiegt.
Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit der nur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist, dass ein sachlicher Grund dafür vorliegt, die höherwertige Tätigkeit nicht dauerhaft, sondern nur zeitlich begrenzt zu übertragen. Ein solcher sachlicher Grund liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, aufgrund seiner im Zeitpunkt der Übertragung getroffenen Prognose werde eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich sein. Der Arbeitgeber muss diese Prognose auf konkrete Tatsachen stützen können. Nicht ausreichend ist, dass im Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit lediglich ungewiss ist, ob der Arbeitnehmer mit dieser Tätigkeit dauerhaft beschäftigt werden kann. Allein die mögliche Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit reicht nicht aus, um die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Es muss vielmehr aufgrund konkreter Tatsachen mit einer hinreichenden Sicherheit feststehen, dass der Arbeitnehmer nicht dauerhaft mit den höherwertigen Tätigkeiten beschäftigt werden kann. Steht dies nicht fest, muss die höherwertige Tätigkeit dauerhaft übertragen werden.
Überträgt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mehrfach hintereinander eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend, steigen die Anforderungen an den sachlichen Grund, der die nur vorübergehende Übertragung rechtfertigen soll.
Streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht über die Frage, ob die nur vorübergehende Übertragung wirksam war, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die zeitliche Begrenzung der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit “billigem Ermessen” entsprach. Der Arbeitgeber muss also die Gründe dafür, warum die Übertragung der Tätigkeit nur vorübergehend und nicht dauerhaft erfolgt ist, darlegen und beweisen. Gelingt ihm dies nicht, geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die zeitliche Begrenzung unwirksam ist.
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